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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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ausländerrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen als Schranke des für alle geltenden Gesetzes<br />

gemessen werden. 372<br />

Can. 1179 CIC/1917 war demnach weder mit dem Staatskirchenrecht der We<strong>im</strong>arer<br />

Republik noch mit demjenigen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland vereinbar. Dies liegt aber<br />

lediglich daran, dass es an einer Anerkennung des kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s seitens des<br />

Staates fehlte.<br />

3. Vereinbarkeit einer konkordatären Regelung eines kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s für<br />

Nichtdeutsche mit dem Staatsrecht <strong>und</strong> dem Staatskirchenrecht?<br />

a) Neue Problemstellung: nicht Straftäter, sondern Nichtdeutsche als<br />

Zufluchtsuchende<br />

Die zu schaffende konkordatäre Regelung eines kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s hätte einen<br />

anderen persönlichen Geltungsbereich als das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> nach dem<br />

Kirchenrecht. Es wird nicht mehr der Schutz von Straftätern bezweckt, sondern von<br />

Nichtdeutschen.<br />

b) Asylmonopol des Staates bezüglich der Nichtdeutschen<br />

Über die Aufenthaltsgewährung von Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländern in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland best<strong>im</strong>mt alleine der Staat. Er hat die alleinige <strong>und</strong><br />

unumschränkte territoriale Hoheitsgewalt in seinem Staatsgebiet inne. Heute kann nach<br />

modernem Staatsrechtsverständnis nur der Staat selbst Asylschutz gewähren <strong>und</strong> keiner<br />

wie auch <strong>im</strong>mer gearteten Macht innerhalb seiner Herrschaftssphäre konkurrierendes<br />

Recht einräumen. 373 Das in Art. 16 a GG manifestierte Asylmonopol des Staates hindert<br />

diesen aber nicht, der Kirche zuzugestehen, Ausländer zeitweise bei sich zu beherbergen.<br />

Denn durch Erteilung dieses Privilegs gibt der Staat nicht die Kompetenz zur auf Dauer<br />

angelegten Aufenthaltsgewährung aus der Hand.<br />

c) Parität<br />

372 Vgl. Mainusch, Die öffentlichen Sachen der Religions- <strong>und</strong> Weltanschauungsgemeinschaften, S. 135.<br />

373 Vgl. Mittermeier, S. 41.<br />

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