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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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diplomatischen Asyls der letzten Jahrzehnte in Südamerika <strong>und</strong> Europa verlangte<br />

dennoch nicht einmal, dass die Flüchtlinge politische Verfolgung oder Verfolgung aus<br />

anderen Gründen nachwiesen, sondern das Streben nach Freiheit <strong>und</strong> wirtschaftlichem<br />

Wohlergehen wurde als ausreichend erachtet. 142<br />

Festzuhalten bleibt: <strong>im</strong> universalen Völkergewohnheitsrecht findet sich das<br />

diplomatische <strong>Asylrecht</strong> als solches nicht, allenfalls aber - was umstritten ist - <strong>im</strong><br />

regionalen lateinamerikanischen Völkergewohnheitsrecht.<br />

(6) Diplomatisches Asyl als praktizierter Schutz von Menschenrechten<br />

Das Recht der Staaten auf Gewährung diplomatischen Asyls könnte sich aber daraus<br />

ergeben, dass der Schutz der Menschenrechte zentraler Bestandteil der modernen<br />

Völkerrechtsordnung ist. 143 Soll diplomatisches Asyl gewährt werden, um die<br />

Menschenrechte zu wahren, so könnte der zumindest völkergewohnheitsrechtlich<br />

verankerte Schutz der Menschenrechte das Recht <strong>und</strong> eventuell auch die Pflicht auf<br />

Asylgewährung mit umfassen.<br />

Verdross/S<strong>im</strong>ma formulieren recht eindeutig: 144 „Da ... die Mitglieder der UNO gemäß Art.<br />

56 der Charta verpflichtet sind, zur Förderung der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, entspricht es<br />

dem Geiste der Charta, ein diplomatisches <strong>Asylrecht</strong> zu gewähren, wenn die Gefahr einer Verletzung der<br />

Menschenrechte, z.B. einer willkürlichen Verhaftung oder Verurteilung ohne ein ordnungsgemäßes<br />

Verfahren, besteht, wenngleich kein subjektives Recht auf Asylgewährung nachweisbar ist.“<br />

Obwohl sich völkervertragsrechtlich <strong>und</strong> völkergewohnheitsrechtlich wenig für die<br />

Herleitung des diplomatischen Asyls gewinnen lässt, lehnt die völkerrechtliche Literatur<br />

diese Rechtsfigur nicht durchweg ab. In humanitär begründeten Ausnahmefällen (wie<br />

zum Beispiel Bürgerkriegen) soll eine Botschaft denjenigen Zuflucht gewähren können,<br />

die von einem Staat verfolgt werden oder bedroht sind, der eine funktionsfähige<br />

Rechtspflege nicht (mehr) aufweisen kann. 145 Durch dieses humanitäre Asyl wird<br />

letztlich nicht oder jedenfalls nur geringfügig in die Hoheitsgewalt des Empfangsstaates<br />

eingegriffen. Sollte aber einem politischen Flüchtling vorübergehend oder längerfristig<br />

Schutz vor dem Zugriff durch dessen Staatsorgane gewährt werden, so wird dies<br />

unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird dies für nicht zulässig erachtet unter Hinweis auf<br />

die Beschränkung der Jurisdiktionsgewalt des Empfangsstaates. 146<br />

142 Mangas Martín, Asilo Diplomatico, in: García de Enterría (Hrsg.), Enciclopedia jurídica básica, S. 594.<br />

143 Vgl. dazu vor allem Carrie, der dem Thema „Diplomatisches Asyl <strong>und</strong> internationaler<br />

Menschenrechtsschutz“ breiten Raum widmet (S. 152 ff.). Er ist der Ansicht, die Gewährung von<br />

diplomatischem Asyl könne als eine Form rechtmäßiger humanitärer Selbsthilfe gewertet werden (vgl.<br />

dazu <strong>und</strong> zu den Voraussetzungen Carrie, S. 186 ff., 194 f.<br />

144 S. 573.<br />

145 Vgl. dazu <strong>und</strong> <strong>im</strong> folgenden Hailbronner, in: Beitz/Wollenschläger, Handbuch des <strong>Asylrecht</strong>s, Bd. 1, S. 75.<br />

146 Hailbronner, in: Beitz/Wollenschläger, Handbuch des <strong>Asylrecht</strong>s, Bd. 1, S. 75; a.A. K<strong>im</strong>minich, <strong>Asylrecht</strong>, S. 35.<br />

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