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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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) Möglicher Wortlaut einer konkordatären Regelung<br />

Eine konkordatäre Regelung könnte z.B. folgenden Wortlaut haben:<br />

„1. Eine Kirchengemeinde kann Nichtdeutsche in ihren Räumen aufnehmen, wenn ihre Mitglieder<br />

davon überzeugt sind, den Nichtdeutschen drohten <strong>im</strong> Falle der Abschiebung Gefahren für Leib oder<br />

Leben.<br />

2. Die Kirchengemeinde bittet die Ausländerbehörde, in eine erneute Prüfung unter Würdigung der<br />

von der Kirchengemeinde vorgetragenen Fakten einzutreten. Die von der Kirche vorgetragenen Fakten <strong>und</strong><br />

die beschafften Beweise werden von der zuständigen staatlichen Stelle geprüft.<br />

3. Solange die Prüfung andauert, wird von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen. Die<br />

Abschiebung kann erst nach der Mitteilung an die Kirchengemeinde erfolgen, daß an einer Abschiebung<br />

festgehalten wird.<br />

4. Ab der Bitte der Kirchengemeinde um Überprüfung des Falles übern<strong>im</strong>mt diese sämtliche Kosten<br />

für den Unterhalt des Nichtdeutschen. Falls die staatliche Behörde dem Nichtdeutschen einen<br />

Aufenthaltstitel oder zumindest eine Duldung erteilt, werden der Kirchengemeinde die übernommenen<br />

Kosten erstattet.“<br />

5. Kirchenkontingent<br />

Die Festlegung eines Kontingentes für nach best<strong>im</strong>mten Merkmalen definierte<br />

Personengruppen oder einzelne Personen stellt, wie bereits erläutert, eine besondere<br />

Form des Asyls dar. Man kann hier von Kontingentasyl sprechen. Allerdings ist hier<br />

„Asyl“ in einem weiten Sinne zu verstehen.<br />

a) Vorschlag eines Kirchenkontingents durch den bayerischen Innenminister<br />

Günther Beckstein<br />

Der bayerische Innenminister Günther Beckstein reagierte <strong>im</strong> Sommer 1995 auf die<br />

steigende Zahl von <strong>Kirchenasyl</strong>en <strong>und</strong> ging mit seinem Vorschlag der Schaffung eines<br />

Kirchenkontingents an die Öffentlichkeit. 379 Im Bayernkurier schrieb er: 380 „Auch viele<br />

Menschen, die diese generelle Linie der bayerischen Asylpolitik begrüßen, haben in konkreten<br />

Einzelfällen die Notwendigkeit gesehen, über die Grenzen des bisherigen Ausländerrechts hinaus<br />

Aufenthalt zu gewähren. Dies betrifft zum Beispiel syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei, deren<br />

379 Vgl. dazu kritisch Roßkopf, AWR-Bulletin 1996, S. 105. Vgl. ferner v. Münch, NJW 1995, S. 2271 f. <strong>und</strong><br />

Bammann, S. 187 ff.<br />

380 Dem Mißbrauch wehren. Kirchenkontingent als Ausnahme, in: Bayernkurier Nr. 29 v. 22.7.1995, S. 4.<br />

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