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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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In den Konkordaten <strong>und</strong> Kirchenverträgen der deutschen B<strong>und</strong>esländer lässt sich<br />

keine Best<strong>im</strong>mung finden, die die Immunität der Kirche oder das Zutrittsrecht der<br />

staatlichen Autoritäten in Kirchenräume festlegt. 351<br />

Der Vertrag zwischen Staat <strong>und</strong> Kirche hat sich als ein Instrument des Ausgleichs<br />

bewährt. 352 Zahlreiche Verträge mit den Ländern der alten B<strong>und</strong>esrepublik, aber auch mit<br />

den neuen deutschen B<strong>und</strong>esländern geben hiervon beredt Zeugnis. 353<br />

Die einseitige Best<strong>im</strong>mung des Staatskirchenrechts <strong>im</strong> Wege der staatlichen<br />

Gesetzgebung ist zugunsten einvernehmlicher Regelung spürbar zurückgetreten; lediglich<br />

<strong>im</strong> Kirchenaustrittsrecht <strong>und</strong> <strong>im</strong> Kirchensteuerrecht sind staatliche Gesetze<br />

selbstverständlich geblieben. 354 V. Campenhausen drückt dies treffend folgendermaßen<br />

aus: 355 „Im übrigen zeigt die große Zahl von Staatskirchenverträgen über Einzelfragen an, welche Art<br />

des gegenseitigen Umgangs mit Kirchen <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften unter dem Gr<strong>und</strong>gesetz besonders<br />

angemessen erscheint.“<br />

Der sich daraus ergebene Bef<strong>und</strong> zeigt, dass heute rechtssystematisch ein Konkordat<br />

bzw. ein Kirchenvertrag der geeignete Platz wäre, um das kirchliche <strong>Asylrecht</strong><br />

niederzulegen <strong>und</strong> zu garantieren.<br />

Alleine zur Schaffung des kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s müsste jedoch nicht etwa ein neues<br />

Konkordat geschlossen werden; vielmehr würde eine Zusatzvereinbarung hierzu reichen.<br />

Dabei ist der Vorschlag Obermayers 356, Vereinbarungen zwischen Kirche <strong>und</strong> Staat dem<br />

innerstaatlichen Verfassungsrecht <strong>und</strong> damit den Verfassungsgerichten der Länder <strong>und</strong><br />

dem B<strong>und</strong>esverfassungsgericht zu unterstellen, abzulehnen. Denn dies würde den<br />

besonderen Charakter <strong>und</strong> die Rechtsnatur der Konkordate nicht ausreichend<br />

berücksichtigen.<br />

Auch wenn der Begriff der gemeinsamen Angelegenheiten von Staat <strong>und</strong><br />

Kirche 357 lediglich ein Hilfsbegriff ist 358 <strong>und</strong> kein Rechtsbegriff 359, so könnte das<br />

kirchliche <strong>Asylrecht</strong> dennoch hierunter zu fassen sein. Die gemeinsamen Angelegenheiten<br />

befinden sich systematisch zwischen den eigenen Angelegenheiten der Kirche <strong>und</strong> den<br />

351 Auch die alle Bereiche des Staat-Kirche-Verhältnisses umfassenden Konkordate, die der Heilige Stuhl <strong>und</strong><br />

die ostdeutschen B<strong>und</strong>esländer Sachsen, Thüringen <strong>und</strong> Mecklenburg-Vorpommern seit 1996 schlossen,<br />

enthalten keine derartigen Klauseln. Die neuen Konkordate <strong>und</strong> Staatskirchenverträge mit den<br />

ostdeutschen Ländern weisen aber mit Nachdruck darauf hin, dass diese Rechtsformen keineswegs obsolet<br />

sind.<br />

352 v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, S. 57.<br />

353 Vgl. dazu nur v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, S. 55 ff.<br />

354 v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, S. 59 f.<br />

355 Staatskirchenrecht, S. 60.<br />

356 S. 181.<br />

357 Zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat <strong>und</strong> Kirche ausführlich Ehlers, ZevKR 32 (1987), v.a. S.<br />

171 ff.<br />

358 v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, S. 220.<br />

359 Ehlers, ZevKR 32 (1987), S. 180.<br />

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