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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Zur Frage, ob ein Antrag an die Härtefallkommission in jedem Fall<br />

aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindere, heißt es in dem Merkblatt (vgl. auch Nr.<br />

12 <strong>und</strong> Nr. 6 der Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze):<br />

„Ein an die Härtefallkommission gerichteter Antrag ist kein Rechtsbehelf. Er hat daher keine<br />

aufschiebende Wirkung in bezug auf bereits eingeleitete aufenthaltsbeendende Maßnahmen.<br />

Insbesondere ist bei rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen über die Zulässigkeit von<br />

aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein rechtlicher Spielraum für eine weitere Duldung (§ 55 Abs. 4<br />

AuslG) durch die Ausländerbehörde gegeben. In allen anderen Fällen bittet das Innenministerium die<br />

zuständige Ausländerbehörde, <strong>im</strong> Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten von dem Vollzug<br />

aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Empfehlung der Härtefallkommission abzusehen. Die<br />

Ausländerbehörde entscheidet über die Bitte in eigener Zuständigkeit.“<br />

Die Härtefallkommission unterbreitet den Ausländerbehörden demnach innerhalb des<br />

Rahmens der Rechtsordnung Empfehlungen <strong>und</strong> praktische Durchführungsvorschläge.<br />

Sobald die Härtefallkommission eine Empfehlung ausgesprochen hat, werden die<br />

Ausländerbehörde <strong>und</strong> das Innenministerium umgehend unterrichtet; das<br />

Innenministerium n<strong>im</strong>mt zu der Empfehlung Stellung. Die Ausländerbehörde hat<br />

endgültig zu entscheiden. Sie informiert die oder den Betroffene(n), sobald sie ihre<br />

Entscheidung getroffen hat.<br />

Die Härtefallkommission setzt sich zusammen aus je 2 Vertreterinnen oder Vertretern<br />

der Bereiche Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Flüchtligsorganisationen <strong>und</strong><br />

Innenministerium, die von diesen benannt werden (Nr. 2 der Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze).<br />

Anfang 1997 waren als Mitglieder der Härtefallkommission registriert (Stellvertreterinnen<br />

<strong>und</strong> Stellvertreter in Klammern): Oberkirchenrätin des Nordelbischen Kirchenamts<br />

(Flüchtlingsbeauftragter der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche), Caritasverband Schleswig-<br />

Holstein e.V. (Jüdische Gemeinde in Hamburg), Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.<br />

(Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.), Fre<strong>und</strong>eskreis Waldhaus (Flüchtlingsrat<br />

Schleswig-Holstein e.V.), Deutsches Rotes Kreuz - Landesverband Schleswig-Holstein<br />

e.V. (Caritasverband Schleswig-Holstein e.V.), Arbeiterwohlfahrt - Landesverband<br />

Schleswig-Holstein e.V. (Diakonisches Werk Schleswig-Holstein) sowie 2 (2) Vertreter<br />

des Innenministeriums. Die stellvertretenden Mitglieder erhalten jeweils alle Unterlagen<br />

<strong>und</strong> können mit Rederecht an den Sitzungen teilnehmen. Diese Regelung hat sich aus<br />

Sicht der Härtefallkommission sehr gut bewährt. Die Mitglieder der Härtefallkommission<br />

werden gr<strong>und</strong>sätzlich für einen Zeitraum von 2 Jahren benannt, wobei eine wiederholte<br />

Benennung zulässig ist (Nr. 3 der Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze). Die Kommission tagt in der<br />

Regel nach Bedarf, mindestens jedoch einmal <strong>im</strong> Monat (Nr. 7 der<br />

Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze). Sie tagt nicht öffentlich <strong>und</strong> kann zu den vorgelegten Anträgen<br />

die Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Bevollmächtigte sowie Vertreterinnen<br />

oder Vertreter der Ausländerbehörden anhören <strong>und</strong> weitere Informationen (z.B. von<br />

Menschenrechtsorganisationen) einholen (Nr. 8 der Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze). Die<br />

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