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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Ein Staat besitzt gr<strong>und</strong>sätzlich höchste <strong>und</strong> ausschließliche Entscheidungsgewalt<br />

hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, die sein Territorium unmittelbar betreffen, sowie<br />

hinsichtlich derjenigen Personen, die sich auf seinem Staatsgebiet befinden; die territoriale<br />

Hoheitsgewalt ist ein Teil der staatlichen Souveränität. 33 Nur anerkannte oder<br />

halbsouveräne Staaten oder Völkerrechtssubjekte können Asyl gewähren, nicht dagegen<br />

über- <strong>und</strong> zwischenstaatliche Subjekte des Völkerrechts (also z.B. der UNHCR (Der<br />

Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) als UN-Organ), da es ihnen an der<br />

Gebietshoheit fehlt. 34 Die Gebietshoheit erstreckt sich auf alle Personen, die sich <strong>im</strong><br />

Staatsgebiet aufhalten. Sie berechtigt den Staat, Ausländer <strong>im</strong> Rahmen seiner<br />

Rechtsordnung in seinem Territorium aufzunehmen oder sie davon auszuschließen. Es ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich Sache des Staates, Flüchtlingen Aufenthalt in seinem Territorium zu<br />

gewähren oder zu verweigern. 35<br />

Auf der völkerrechtlichen Ebene verbietet das Souveränitätsprinzip allgemein das<br />

Eingreifen <strong>und</strong> Sich-Einmischen in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates.<br />

Die Asylgewährung stellt jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich keine Verletzung der Souveränität des<br />

He<strong>im</strong>atstaates, insbesondere seiner Territorial- <strong>und</strong> Personalhoheit, dar; sie ist deshalb in<br />

aller Regel von ihm sanktionslos hinzunehmen. 36 In einer derartigen Schutzgewährung<br />

kann weder eine unfre<strong>und</strong>liche Handlung gegenüber dem He<strong>im</strong>atstaat des Flüchtlings<br />

gesehen werden noch eine unzulässige Einmischung in dessen innere Angelegenheiten. 37<br />

Die Gewährung externen Asyls entfaltet innerhalb des He<strong>im</strong>atlandes des Flüchtlings<br />

keine Wirkungen <strong>und</strong> kann daher nicht völkerrechtswidrig sein. 38 Die Territorialhoheit<br />

des He<strong>im</strong>atstaates wird demnach gar nicht tangiert, <strong>und</strong> dessen Personalhoheit nicht in<br />

völkerrechtswidriger Weise. Die Aufnahme eines verfolgten Fremden auf dem eigenen<br />

Staatsgebiet ist daher als Ausfluss der staatlichen Souveränität des Aufnahmestaates mit<br />

dem Völkerrecht vereinbar <strong>und</strong> insofern kein Verstoß gegen das Völkerrecht.<br />

Das externe bzw. territoriale Asyl ist nach dem Völkerrecht auch heute noch lediglich<br />

als Recht der Staaten konzipiert <strong>und</strong> anerkannt. Es obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich dem jeweiligen<br />

asylgewährenden Staat zu definieren, wem er Asyl gewährt <strong>und</strong> wem nicht. Heute wird<br />

32 K<strong>im</strong>minich/Hobe, Völkerrecht, S. 92. Vgl. auch Ipsen, Völkerrecht, S. 244 ff. zur Gebietshoheit <strong>und</strong> S. 290 ff.<br />

zur Personalhoheit sowie S. 291 f. zum Nebeneinander von Gebiets- <strong>und</strong> Personalhoheit.<br />

33 Kitschenberg, S. 1.<br />

34 Vgl. Mittermeier, S. 50.<br />

35 Vgl. auch Wollenschläger/Becker, AöR 115 (1990), S. 370: Mit dem völkerrechtlichen <strong>Asylrecht</strong> n<strong>im</strong>mt nun<br />

der Staat, ebenso wie vormals die Kirche, das Recht für sich in Anspruch, best<strong>im</strong>mten schutzbedürftigen,<br />

verfolgten Personen, insbesondere politischen Flüchtlingen bzw. politisch Verfolgten Asyl gewähren zu<br />

können.<br />

36 Vgl. Göbel-Z<strong>im</strong>mermann, in: Seidl-Hohenveldern, Lexikon des Rechts - Völkerrecht, S. 15; BVerwGE 69, 323<br />

ff., 326. Ebenso Kitschenberg, S. 2.<br />

37 BVerwGE 69, 323 ff., 326. Ebenso (der He<strong>im</strong>atstaat darf die Asylgewährung nicht als unfre<strong>und</strong>lichen Akt,<br />

ebensowenig aber als Rechtsverletzung betrachten) K<strong>im</strong>minich, <strong>Asylrecht</strong>, S. 46 <strong>und</strong> ders., in: Dolzer (Hrsg.),<br />

BK, Art. 16 (Drittbearbeitung; Stand: 1984), Rn. 143 a.E.<br />

38 Vgl. BVerwGE 69, 323 ff., 329.<br />

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