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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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der Informationsfluss zwischen zwei Mächten vor allem auch <strong>im</strong> Kriegsfall nicht abriss -<br />

unverletzlich sein. 71<br />

Schon früh gewährleisteten Völker wie die Chinesen oder die Araber die Sicherheit der<br />

Gesandten. 72 Die Gesandten waren oftmals Priester oder zumindest eigens für ihre<br />

Mission geheiligte Personen. 73 Die Griechen versuchten die Unverletzlichkeit der<br />

Gesandten dadurch abzusichern, dass sie die Nichtbeachtung deren Integrität unter Strafe<br />

stellten. 74 Selbst <strong>im</strong> Christentum fungierten Kleriker als Gesandte. 75 Der Schutz für die<br />

Gesandten resultierte oft nicht lediglich aus tatsächlicher Übung, sondern wurde vielfach<br />

in Normen festgeschrieben.<br />

Heute sind Geistliche <strong>im</strong> wesentlichen nur noch als Gesandte des Heiligen Stuhls, als<br />

päpstliche Legaten zu finden.<br />

Die Verletzung eines Gesandten wurde schon <strong>im</strong> römischen Recht als Bruch des<br />

Völkerrechts angesehen. 76<br />

Das diplomatische Asyl ist religiösen Ursprungs. Es beruht auf der Vorstellung, daß<br />

die Botschafter selbst „heilig“ seien. 77 Da die Botschafter also unter dem Schutz der<br />

Götter/Gottes standen, wurde dieser Schutz auf die Botschaftsgebäude übertragen.<br />

Kaiser Karl V. erklärte: 78 „Daß die Häuser der Botschafter als unverletzliches Asyl dienen mögen, wie<br />

früher die Tempel der Götter; <strong>und</strong> daß es niemandem erlaubt sei dieses Asyl zu verletzen, unter welchem<br />

Vorwand auch <strong>im</strong>mer.“<br />

Das <strong>Asylrecht</strong> des Gesandtenhotels selbst musste zunächst als Privileg verliehen<br />

werden, es folgte nicht automatisch aus der Unverletzlichkeit der Botschaft. 79 Allerdings<br />

war es möglich, eine tatsächliche Übung der Asylgewährung durch den beglaubigten<br />

Gesandten dann als berechtigt anzusehen, wenn der Aufnahmestaat nicht widersprach. 80<br />

Schon <strong>im</strong> 16. Jh. erkannte die Praxis - ausgehend von Venedig - das diplomatische Asyl<br />

weitgehend an, <strong>und</strong> Sitte, Gesetze <strong>und</strong> Doktrin trugen dem Rechnung. 81 Gewährt wurde<br />

das diplomatische Asyl Straftätern; ausgenommen waren aber diejenigen, die politische<br />

Delikte begingen, <strong>und</strong> aus politischen Gründen Verfolgte. 82 Spätestens <strong>im</strong> 19. Jh. wurde<br />

aufgr<strong>und</strong> zahlreicher Missstände dem diplomatischen Asyl für Straftäter weitgehend die<br />

71 Vgl. Bulmerincq, S. 121. Dabei ist umstritten, ob das <strong>Asylrecht</strong> der Gesandten aus dem ius gentium<br />

pr<strong>im</strong>aevum (Naturrecht der Völker) entstand - so Bulmerincq, a.a.O. - oder aus dem ius gentium<br />

sec<strong>und</strong>arium (allgemeine Willensäußerung der Völker), so - nach Bulmerincq, a.a.O. (Fn. 1) Grotius.<br />

72 Vgl. Bulmerincq, S. 122.<br />

73 Bulmerincq, S. 122.<br />

74 Bulmerincq, S. 122.<br />

75 Bulmerincq, S. 122.<br />

76 Bulmerincq, S. 123.<br />

77 Reale, S. 512.<br />

78 Vgl. Reale, S. 513.<br />

79 Vgl. Bulmerincq, S. 126.<br />

80 Vgl. Bulmerincq, S. 126 f.<br />

81 Reale, S. 513.<br />

82 Reale, S. 513.<br />

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