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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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ereits deshalb aus, weil es sich nicht um die Auffüllung einer Gesetzeslücke handelt: das<br />

kirchliche <strong>Asylrecht</strong> hinsichtlich Straftätern ist <strong>im</strong> Codex niedergelegt worden, nicht in<br />

einem einfachen kirchlichen Gesetz. Allgemeine Rechtsprinzipien, die es erfordern<br />

würden, dass ein kirchliches <strong>Asylrecht</strong> auch für Ausländer bestünde, sind nicht ersichtlich.<br />

b) Analogie zum CIC/1983?<br />

Der CIC/1983 nennt das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> nicht mehr. Die Auslegung<br />

verschiedener Normen des heute gültigen Codex brachte das Ergebnis, dass das <strong>Asylrecht</strong><br />

der Kirche <strong>im</strong> Codex nicht mehr enthalten ist. Dennoch stellt sich auch hier die Frage, ob<br />

nicht das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> für Nichtdeutsche durch Analogie hergeleitet werden kann.<br />

Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie nach can. 19 CIC/1983 scheidet aber - wie oben - bereits<br />

deshalb aus, weil nicht die Auffüllung einer Gesetzeslücke geschehen soll: das kirchliche<br />

<strong>Asylrecht</strong> hinsichtlich Straftätern war <strong>im</strong> Codex von 1917 niedergelegt worden, nicht in<br />

einem einfachen kirchlichen Gesetz. Auch in den Vorarbeiten zum CIC/1983 wurde das<br />

kirchliche <strong>Asylrecht</strong> bezüglich Straftätern noch berücksichtigt <strong>und</strong> <strong>im</strong> Entwurf von 1977<br />

sogar auf jedermann erweitert. Wenn aber der CIC/1983 auf eine ausdrückliche<br />

Normierung des kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s bezüglich der Straftäter verzichtet, dann kann<br />

nicht von einer Gesetzeslücke gesprochen werden. Denn den Schöpfern des Codex war<br />

die Existenz eines kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s bewusst; sie hätten dieses zudem hinsichtlich der<br />

Straftäter aufgeben können, gleichzeitig aber für Ausländer einführen können. Allgemeine<br />

Rechtsprinzipien, die es erfordern würden, dass ein kirchliches <strong>Asylrecht</strong> auch für<br />

Ausländer bestünde, lassen sich nicht finden. Durch Analogie zum CIC/1983 kann daher<br />

das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> für Nichtdeutsche nicht abgeleitet werden.<br />

c) Analogie zum diplomatischen Asyl?<br />

Eine Analogie zum diplomatischen Asyl könnte man aus zweierlei Gründen in<br />

Erwägung ziehen:<br />

Zum einen, weil kirchliches <strong>Asylrecht</strong> wie das diplomatische Asyl der Form des<br />

internen Asyls zuzuordnen ist. Zum anderen, weil der Menschenrechtsschutz als<br />

gemeinsamer Anknüpfungspunkt dienen kann.<br />

Wie erläutert, ist das diplomatische Asyl die Haupterscheinungsform des internen<br />

Asyls. Aus der Tatsache, dass das diplomatische Asyl als Recht auch heute noch - wenn<br />

auch in unterschiedlicher Ausgestaltung - besteht, könnte man abzuleiten versuchen, dass<br />

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