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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Denn die Abschiebung ist als konkrete staatliche Maßnahme innerhalb des (<strong>im</strong> übrigen)<br />

respektierten <strong>Rechtsstaat</strong>es anzusehen, nicht aber als Teil einer Unrechtsordnung. 39<br />

Ebenso wenig würde dies durch eine - sogar drastische - Einschränkung bzw.<br />

Missachtung des <strong>Asylrecht</strong>s oder des Abschiebungsschutzes erfolgen. 40<br />

Auch wenn man die Gewährung von <strong>Kirchenasyl</strong> als zivilen Ungehorsam einstufen<br />

würde, änderte sich hieran nichts. Denn dieser n<strong>im</strong>mt die (strafrechtlichen) Rechtsfolgen<br />

in Kauf, bestätigt also die positive Rechtsordnung <strong>im</strong> ganzen, <strong>und</strong> lässt sich damit nicht<br />

unter Berufung auf Art. 20 Abs. 4 GG rechtfertigen. 41<br />

Das konstitutionelle Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG ist darüber hinaus - dies<br />

macht der letzte Halbsatz deutlich - subsidiär <strong>und</strong> nur ult<strong>im</strong>a ratio. 42<br />

b) Sonstiges Recht auf Widerstand?<br />

Auch wenn verschiedentlich versucht wurde, ein (überpositives, naturrechtliches)<br />

Widerstandsrecht zu entwickeln, 43 so hat doch das BVerfG ein solches nie explizit<br />

anerkannt. Der zivile Ungehorsam ist nicht Ausübung eines Widerstandsrechts. 44<br />

2. Ergebnis<br />

Die Gewährung von <strong>Kirchenasyl</strong> ist keine Form der Ausübung eines<br />

Widerstandsrechts.<br />

39 Vgl. S<strong>im</strong>on, in: Evangelische Akademie Bad Boll (Hrsg.), Staat <strong>und</strong> Kirche. Recht <strong>und</strong> Religion, S. 67.<br />

40 Vgl. auch Huber, ZAR 1988, S. 158.<br />

41 Vgl. Sachs, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 20, Rn. 169; Gröschner, in: Dreier (Hrsg), GG, Bd. 2, Art. 20 IV<br />

(Widerstandsrecht), Rn. 17.<br />

42 Vgl. auch Gröschner, in: Dreier (Hrsg), GG, Bd. 2, Art. 20 IV (Widerstandsrecht), Rn. 13; Sachs, in: Sachs<br />

(Hrsg.), GG, Art. 20, Rn. 172; Schmidt-Bleibtreu/Klein (Hrsg.), GG, Art. 20, Rn. 56 m. w. Nachw.; Doehring,<br />

S. 116.<br />

43 Vgl. nur Scheidle, Das Widerstandsrecht, insb. S. 109 ff., 114 ff., der strikt zwischen überpositivem<br />

Notwehrrecht <strong>und</strong> politischem Widerstand differenziert.<br />

44 S. zum zivilen Ungehorsam weiter unten S. 169 f.<br />

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