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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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estem Wissen <strong>und</strong> Gewissen zu der Überzeugung kommen, daß eine nach staatlichem Recht zulässige<br />

Abschiebung die Betroffenen der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (Folter) aussetzt oder sogar in<br />

Lebensgefahr bringt. ... Wir bitten den Staat, Aktionen, wie das sogenannte <strong>Kirchenasyl</strong>, als<br />

Gewissensäußerung von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern ernstzunehmen.“<br />

Das Gemeinsame Wort der Kirchen zu den Herausforderungen durch Migration <strong>und</strong><br />

Flucht (1997) liegt auf derselben Linie: 106 „Es ist ... verständlich <strong>und</strong> auch legit<strong>im</strong>, wenn<br />

Kirchengemeinden in best<strong>im</strong>mten Einzelfällen nach gewissenhafter Prüfung zu dem Ergebnis gelangen,<br />

sich schützend vor einen Menschen stellen zu müssen, um zu vermeiden, daß ihm der ihm zustehende<br />

Gr<strong>und</strong>rechtsschutz versagt wird.“<br />

Ob die <strong>Kirchenasyl</strong>gewährung aufgr<strong>und</strong> einer Gewissensentscheidung erfolgt oder<br />

nicht, kann jeder <strong>Kirchenasyl</strong> Gewährende nur selbst beurteilen. Diese Frage entzieht sich<br />

der Beurteilung durch Außenstehende <strong>und</strong> damit überhaupt der Überprüfung.<br />

Wenngleich eine Gewissensentscheidung unabhängig vom christlichen Glauben<br />

getroffen werden kann, so sind doch gerade die Aussagen der Kirchen zur freien, auf dem<br />

Glauben beruhenden Gewissensentscheidung lehrreich.<br />

Die Denkschrift „Evangelische Kirche <strong>und</strong> freiheitliche Demokratie“ drückt sich<br />

folgendermaßen aus: 107 „Das Gewissen kann in Widerspruch zu staatlichen Regelungen <strong>und</strong><br />

Maßnahmen geraten. ... Keine rechtliche Regelung kann ausschließen, daß ein Gewissen durch Gottes<br />

Wort so geb<strong>und</strong>en ist, daß es in solche Konflikte kommt. Die Kirche wird einem so geb<strong>und</strong>enen Gewissen<br />

ihren Beistand nicht verweigern.“<br />

Bemerkenswert weit geht der Katechismus der Katholischen Kirche, der unter<br />

best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen sogar eine Pflicht zur Gehorsamsverweigerung statuiert: 108 „Der<br />

Bürger hat die Gewissenspflicht, die Vorschriften der staatlichen Autoritäten nicht zu<br />

befolgen, wenn diese Anordnungen den Forderungen der sittlichen Ordnung, den<br />

Gr<strong>und</strong>rechten des Menschen oder den Weisungen des Evangeliums widersprechen.“<br />

Darüber hinaus stellt er fest: 109 „Der Mensch hat das Recht, in Freiheit seinem Gewissen<br />

entsprechend zu handeln, <strong>und</strong> sich dadurch persönlich sittlich zu entscheiden.“ Er dürfe<br />

nicht daran gehindert werden, gemäß seinem Gewissen zu handeln. Darüber hinaus heißt<br />

es <strong>im</strong> Katechismus: 110 „Dem sicheren Urteil seines Gewissens muß der Mensch stets<br />

Folge leisten. Würde er bewußt dagegen handeln, so verurteilte er sich selbst.“<br />

106 Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland/Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.),<br />

Gemeinsames Wort, Nr. 256, S. 99 f.<br />

107 Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Hrsg.), Evangelische Kirche <strong>und</strong> freiheitliche Demokratie,<br />

S. 27.<br />

108 Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2242 (S. 571 f.).<br />

109 Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1782 (S. 473), unter Bezugnahme auf die Erklärung über die<br />

Religionsfreiheit „Dignitatis humanae“ vom 7. Dezember 1965.<br />

110 Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1790 (S. 474 f.).<br />

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