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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Ferner wurde in § 98 des Entwurfes eines Aufenthaltsgesetzes<br />

(Verordnungsermächtigung) folgender Absatz 4 angefügt: 350 Die Landesregierungen werden<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Stelle nach § 25 Abs. 4a zu best<strong>im</strong>men. Die Rechtsverordnung<br />

muss die Zusammensetzung der Stelle <strong>und</strong> das Verfahren regeln.“<br />

Mit dieser Neuregelung liegt es in der Hand der jeweiligen B<strong>und</strong>esländer, ob<br />

entsprechende Stellen, d.h. Härtefallkommissionen, überhaupt gebildet werden. Darüber<br />

hinaus erhalten diese Einrichtungen keine echten Entscheidungsbefugnisse.<br />

Positiv ist, dass nunmehr <strong>im</strong> neuen Aufenthaltsgesetz eine ausdrückliche<br />

Härtefallregelung enthalten ist. Zudem haben die Länder die Möglichkeit, ständige<br />

Härtefallkommissionen zu errichten. Die Einrichtung von institutionalisierten<br />

Härtefallkommissionen anstelle von Ad-hoc-Kommissionen ist zu begrüßen.<br />

Negativ ist, dass diese Härtefallregelung erst nachträglich aufgenommen wurde <strong>und</strong><br />

eine Kompromisslösung darstellt. Zum einen sind die B<strong>und</strong>esländer in der Entscheidung<br />

frei, ob sie entsprechende Stellen, d.h. Härtefallkommissionen, überhaupt bilden. Zum<br />

anderen erhalten diese Einrichtungen keine echten Entscheidungsbefugnisse. Eine<br />

Härtefallregelung mit institutionalisierten Härtefallkommissionen wäre also ein wichtiges<br />

Korrektiv für Härtefälle.<br />

Diese skizzierte Fassung des Gesetzentwurfes vom 01.03.2002 wurde - wie auch das<br />

Zuwanderungsgesetz als solches - in der B<strong>und</strong>esratssitzung vom 22.03.2002<br />

angenommen. Allerdings kam es bei der Abst<strong>im</strong>mung zu einem Eklat, da das Land<br />

Brandenburg, von dessen St<strong>im</strong>men das Zustandekommen des Gesetzes abhing, nicht<br />

einheitlich <strong>und</strong> nicht eindeutig abst<strong>im</strong>mte. 351 Das am 25.6.2002 verkündete<br />

Zuwanderungsgesetz 352 wurde vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht wegen der fehlerhaften<br />

St<strong>im</strong>menabgabe durch das Land Brandenburg am 18.12.2002 für nichtig erklärt, also kurz<br />

vor dem vorgesehenen Inkrafttreten wesentlicher Best<strong>im</strong>mungen des Gesetzes. 353<br />

In der 15. Legislaturperiode wurde der Gesetzentwurf für ein Zuwanderungsgesetz in<br />

der damaligen - weitgehend unveränderten – Ausschussfassung neu eingebracht. 354 Die<br />

Best<strong>im</strong>mung des vormaligen § 25 Abs. 4 a des Entwurfes eines Aufenthaltsgesetzes wurde<br />

gleichlautend zu § 25 Abs. 5, 355 eine dem vormaligen § 98 Abs. 4 entsprechende Regelung<br />

findet sich nunmehr in § 99 Abs. 4 des Entwurfes (Verordnungsermächtigung) 356. In der<br />

350 BR-Drs. 157/02 v. 01.03.2002, S. 44.<br />

351 S. dazu nur: DER SPIEGEL Nr. 13 vom 25.03.2002, S. 22 ff.<br />

352 BGBl. Teil I v. 25.6.2002, 1946 ff.<br />

353 BVerfG, NJW 2003, S. 339 ff.; s. dazu Renner, NJW 2003, S. 332 f.<br />

354 BR-Drs. 22/03 v. 16.01.2003; BT-Drs. 15/420 v. 7.2.2003.<br />

355 BT-Drs. 15/420, S. 13.<br />

356 BT-Drs. 15/420, S. 36.<br />

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