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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Zudem stellte Hartmut Böttcher (damaliger Oberkirchenrat der evangelisch-lutherischen<br />

Kirche in Bayern) fest: „Asylgewährung ist ... Sache des Staates <strong>und</strong> muß Sache des<br />

Staates bleiben.“ 397 Die damalige B<strong>und</strong>esjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger meinte<br />

gleichfalls, der Staat dürfe das <strong>Asylrecht</strong> nicht einmal zum Teil „privatisieren“, indem er<br />

eine Verantwortung, die er zu tragen habe, den Kirchen zuschiebe. 398 Man stelle sich nur<br />

folgenden Fall vor: Die Kirche verweigert einem Ausländer die Aufnahme <strong>im</strong> Rahmen<br />

des Kirchenkontingents. Der Ausländer wird daraufhin abgeschoben <strong>und</strong> <strong>im</strong> He<strong>im</strong>atstaat<br />

gefoltert oder getötet. Aus diesem Beispiel wird ersichtlich, dass die Kirche hierfür nicht<br />

Verantwortung tragen kann. Vielmehr ist es Sache des Staates, derartige<br />

Menschenrechtsverletzungen zu verhindern.<br />

Es ist auch schwer vorstellbar, dass die Kirchen - neben dem Staat - in eigener Regie<br />

ein kirchliches Asylverfahren durchführten, womöglich mit Rechtsschutzmöglichkeiten<br />

durch weitere Instanzen.<br />

bb) Kontingent für Härtefälle<br />

Außerhalb eines kirchlichen Asylverfahrens <strong>und</strong> außerhalb der staatlichen Verpflichtung<br />

zur Aufenthaltsgewährung bzw. zur Duldung wäre ein Kirchenkontingent aber rechtlich<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

Nach Ansicht von Dieter Oberndörfer, Professor für Politische Wissenschaften <strong>und</strong><br />

Mitglied des Rates für Migration, ist eine Quote für Asyl-Härtefälle nötig, „um die<br />

schrecklichen Inhumanitäten, die in der Asylpraxis passieren, abzumildern.“ 399<br />

In den <strong>im</strong> Herbst 1998 veröffentlichten Empfehlungen des Rates für Migration an<br />

B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esregierung heißt es unter Punkt 3 („Humanisierung der<br />

bürokratischen Praxis): 400 „Gesetze sind generelle Regelungen. Deshalb können sie häufig<br />

humanitären Aspekten des Einzelfalles nicht Rechnung tragen. Daher sollten <strong>im</strong> Rahmen einer<br />

gesetzlichen Härtefallklausel <strong>und</strong> eines für sie geschaffenen speziellen Aufnahmekontingents paritätisch<br />

besetzte <strong>und</strong> entscheidungsberechtigte Härtefallkommissionen in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern gebildet<br />

werden.“<br />

Die Fragestellung ist diesbezüglich dieselbe wie hinsichtlich eines Kirchenkontingents<br />

für Härtefälle: wie definiert man den Begriff „Härtefälle“?<br />

Zuwanderungsgesetzgebung, in: Weber (Hrsg.), Einwanderungsland B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in der<br />

Europäischen Union: Gestaltungsauftrag <strong>und</strong> Regelungsmöglichkeiten, S. 214.<br />

397 In: Joisten (Hrsg.), epd-Bayern Dokumentation 7/1996, S. 7. Ebenso die Kommission XIV Migration der<br />

Deutschen Bischofskonferenz (Hilfe <strong>und</strong> Schutz bedrohter Menschen <strong>im</strong> Einzelfall, (11), S. 6): der Vorschlag<br />

eines „Kirchenkontingentes“ habe seitens der Kirchen aufgr<strong>und</strong> des staatlichen Monopols zur<br />

Anerkennung von Flüchtlingen abgelehnt werden müssen.<br />

398 Vgl. FAZ v. 21.7.1995, S. 4; in diesem Sinne auch Roßkopf, AWR-Bulletin 1996, S. 105.<br />

399 SZ v. 24.11.1998, S. 2.<br />

400 FR v. 16.10.1998, S. 20.<br />

105

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