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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Thesen<br />

I. Allgemeine Thesen<br />

1. Ausgangsthese: Das historische kirchliche <strong>Asylrecht</strong> <strong>und</strong> die heutige Gewährung von<br />

<strong>Kirchenasyl</strong> sind strikt zu unterscheiden.<br />

2. Zwei unterschiedliche Betrachtensweisen sind angebracht. Zum einen ist es eine<br />

asylrechtliche Fragestellung, ob das heutige <strong>Kirchenasyl</strong> an das überkommene<br />

Rechtsinstitut des kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s anknüpft bzw. als solches in unserer<br />

Rechtsordnung noch denkbar ist. Zum anderen könnte das <strong>Kirchenasyl</strong> aber auch als<br />

neuere Erscheinungsform sui generis angesehen werden.<br />

3. Das Asyl ist religiösen Ursprungs. Dies belegen Untersuchungen über das <strong>Asylrecht</strong> der<br />

Israeliten, der Ägypter, der Griechen <strong>und</strong> der Römer. Im Laufe der Zeit entwickelte es<br />

sich jedoch zu einem Institut des weltlichen Rechts.<br />

II. <strong>Kirchliches</strong> <strong>Asylrecht</strong><br />

1. Das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> entstand gewohnheitsrechtlich.<br />

2. Das <strong>Asylrecht</strong> der Kirche ist als internes örtliches Asyl einzuordnen. Es bot zwar<br />

jeweils einem einzelnen Schutz, war aber nicht als subjektives Recht des<br />

Asylsuchenden selbst ausgestaltet, sondern als Recht der Kirche.<br />

3. Das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> beruhte vor allem auf der Ehrfurcht vor dem heiligen Ort<br />

(reverentia loci) sowie dem Dazwischentreten <strong>und</strong> der Vermittlung durch Vertreter der<br />

Kirche (intercessio).<br />

4. Im Verlaufe des Mittelalters schränkten wechselseitig weltliche <strong>und</strong> kirchliche Macht<br />

den sachlichen <strong>und</strong> persönlichen Geltungsbereich des kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s <strong>im</strong>mer<br />

mehr ein. Infolge der Herausbildung der modernen Staaten, der Entwicklung des<br />

Völkerrechts <strong>und</strong> der Betonung der Rolle des Individuums versagten die weltlichen<br />

Machthaber dem kirchlichen <strong>Asylrecht</strong> ab dem 16. Jahrh<strong>und</strong>ert nach <strong>und</strong> nach die<br />

Anerkennung.<br />

5. Heute gibt es kein kirchliches <strong>Asylrecht</strong> mehr. Weder staatliches Recht <strong>und</strong><br />

Staatskirchenrecht noch katholisches <strong>und</strong> evangelisches Kirchenrecht sehen ein solches<br />

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