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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Im CIC/1983 findet sich eine Best<strong>im</strong>mung, die die reverentia loci beinhaltet. So heißt es<br />

in can. 562, dass der Kirchenrektor dafür Sorge zu tragen hat, „daß nichts geschieht, was<br />

mit der Heiligkeit des Ortes <strong>und</strong> der dem Hause Gottes gebührenden Ehrfurcht in<br />

irgendeiner Weise unvereinbar ist.“ 289<br />

dd) Intercessio<br />

Im CIC/1983 taucht das Wort „intercessio“ nur an einer Stelle auf, nämlich in can.<br />

1186. Hier wird „intercessio“ mit „Fürsprache“ (der Heiligen) übersetzt, die die<br />

Gläubigen stützen soll. 290 In dieser Übersetzung kommt das Sich-Einsetzen für andere<br />

zum Ausdruck, nicht unbedingt aber das Dazwischentreten i.S.v. Konfrontation.<br />

Jedenfalls aber ist auch dem CIC/1983 die intercessio nicht völlig unbekannt, auch wenn<br />

sie nicht als rechtlicher Begriff gebraucht wird. 291<br />

ee) Ergebnis<br />

Can. 1213 CIC/1983 kann nicht so ausgelegt werden, als enthielte er das kirchliche<br />

<strong>Asylrecht</strong>. Das Recht der Kirche auf Asylgewährung folgt ferner nicht aus dem Charakter<br />

des Kirchengebäudes als res sacra. Der neue Codex kennt zwar die Begriffe der reverentia<br />

loci <strong>und</strong> der intercessio. Dies alleine reicht aber nicht aus, um das <strong>Asylrecht</strong> <strong>im</strong> CIC/1983<br />

verankert zu sehen. Im CIC/1983 ist das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> folglich nicht mehr<br />

niedergelegt.<br />

3. Aufrechterhaltung des kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s durch das Reichskonkordat?<br />

Für Deutschland war <strong>und</strong> ist das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl <strong>und</strong> dem<br />

Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (Reichskonkordat) 292 maßgeblich. In seinem Art. 33<br />

lautet der erste Absatz: 293 „Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge bezüglichen Materien,<br />

die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden für den kirchlichen Bereich dem<br />

geltenden kanonischen Recht gemäß geregelt.“ Da in keinem Artikel des Reichskonkordats <strong>und</strong><br />

auch in keinem Protokoll hierzu das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> explizit angesprochen wird, kann<br />

es lediglich unter Heranziehung des Art. 33 Abs. 1 des Reichskonkordats als<br />

289 Deutsche <strong>und</strong> Berliner Bischofskonferenz u.a., CIC/1983, S. 261 („... sanctitati loci ac reverentiae domui Dei debitae<br />

...“).<br />

290 Deutsche <strong>und</strong> Berliner Bischofskonferenz u.a., CIC/1983, S. 523.<br />

291 Vgl. zur Aufrechterhaltung des kirchlichen Interzessionsrechts <strong>im</strong> CIC/1983 näher Riedel-Spangenberger,<br />

TThZ 100 (1991), S. 139 ff.<br />

292 Abgedruckt in: Listl (Hrsg.), Die Konkordate <strong>und</strong> Kirchenverträge in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland,<br />

Bd. 1, S. 34 ff.<br />

293 Vgl. Listl (Hrsg.), Die Konkordate <strong>und</strong> Kirchenverträge in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, Bd. 1, S. 54.<br />

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