03.12.2012 Aufrufe

Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vorschriften des Codex zuwiderlaufen <strong>und</strong> mit Inkrafttreten des Codex aufgehoben<br />

worden sein (vgl. can. 6 § 1 Nr. 2 CIC/1983).<br />

Während den Vorsitz <strong>im</strong> Pastoralrat <strong>im</strong>mer der Pfarrer innehaben muß, soll<br />

Vorsitzender des Pfarrgemeinderates nach Möglichkeit ein Laie sein. Bereits hieraus wird<br />

ersichtlich, dass der Pfarrgemeinderat nicht - jedenfalls nicht nur - ein Pfarrpastoralrat<br />

i.S.v. can. 536 CIC/1983 ist. 315 Die „Gemeinsame Konferenz“, ein von der Deutschen<br />

Bischofskonferenz <strong>und</strong> dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken gemeinsam nach<br />

der Würzburger Synode eingerichtetes Organ, kam 1987 zum Ergebnis, dass die in den<br />

Bistümern in Kraft gesetzten Satzungen oder Ordnungen der Pfarrgemeinderäte gültiges<br />

Partikularrecht seien, dem CIC/1983 nicht widersprächen <strong>und</strong> deshalb nicht geändert<br />

werden müssten. Die Pfarrgemeinderäte seien nach ihrer Aufgabenstellung in erster Linie<br />

Räte des Laienapostolats, die gegenüber den Pfarrpastoralräten des CIC/1983 ein aliud<br />

darstellten. 316<br />

Daher ist der Pfarrgemeinderat nicht nur auf das beratende St<strong>im</strong>mrecht beschränkt:<br />

wenn nicht die pastorale Leitungsaufgabe des Pfarrers berührt wird, kann der<br />

Pfarrgemeinderat eigenverantwortlich <strong>und</strong> bindend entscheiden. 317 Der Pfarrer kann aber<br />

<strong>im</strong> Rahmen seiner pastoralen Verantwortung nicht durch einen Mehrheitsbeschluss<br />

geb<strong>und</strong>en werden. Letzteres dürfte durch die Satzungen der Pfarrgemeinderäte<br />

entsprechend dem Würzburger Synodenbeschluss „Verantwortung des ganzen<br />

Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ 318 sichergestellt sein: „Erklärt der Pfarrer förmlich<br />

aufgr<strong>und</strong> der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung <strong>und</strong> unter Angabe der Gründe, daß er<br />

gegen einen Antrag st<strong>im</strong>men muß, so ist in dieser Sitzung eine Beschlußfassung nicht möglich. Die<br />

anstehende Frage ist <strong>im</strong> Pfarrgemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine<br />

Einigung nicht zustande, kann die zu bildende Schiedsstelle angerufen werden.“<br />

Nach katholischem Kirchenrecht entscheidet demnach der Pfarrgemeinderat über die<br />

Gewährung von <strong>Kirchenasyl</strong>. Ein entsprechender Beschluss des Pfarrgemeinderats ist<br />

erforderlich, um einen Ausländer in den kirchlichen Räumen unterbringen zu können.<br />

Strafrechtlich verantwortlich sind alle diejenigen Mitglieder dieses Gremiums, die den<br />

entsprechenden Beschluss mitgetragen haben, die also dafür gest<strong>im</strong>mt haben. 319 In der<br />

315 Vgl. Bayerlein, in: Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch für den Pfarrgemeinderat, 1.3, S.<br />

19: Doppelnatur des Pfarrgemeinderates als Pastoralrat <strong>und</strong> Laienrat; ebenso: Sutor, in: Landeskomitee der<br />

Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch für den Pfarrgemeinderat, 2.2, S. 1 ff.<br />

316 Vgl. Sutor, in: Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch für den Pfarrgemeinderat, 2.2, S. 3.<br />

317 Ebenso: Bayerlein, in: Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch für den Pfarrgemeinderat,<br />

1.3, S. 19. Nach teilweise a.A. bedeutet can. 536 CIC/1983 für die Pfarrgemeinderäte, dass dessen<br />

Mitglieder grds. nur beratendes St<strong>im</strong>mrecht besitzen. s. Paarhammer, in: Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer<br />

Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Bd. 3, can. 536, Anm. 7.<br />

318 (31), 1.12, abgedruckt in: Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch für den<br />

Pfarrgemeinderat, 1.3, S. 12; vgl. auch: Paarhammer, in: Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum<br />

Codex Iuris Canonici, Bd. 3, can. 536, Anm. 8.<br />

319 Wenn ein Mitglied des Pfarrgemeinderates gegen die Gewährung von <strong>Kirchenasyl</strong> st<strong>im</strong>mt, sich der<br />

St<strong>im</strong>me enthält oder nicht an der Abst<strong>im</strong>mung teiln<strong>im</strong>mt, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht, vgl.<br />

Radtke, ZevKR 44 (1999), S. 87 f. Die teilweise vertretene Ansicht, auch Beschlussgegner könnten sich<br />

179

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!