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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Instanzenzug noch nicht vollständig durchlaufen ist. Die Rechtmäßigkeit der polizeilichen<br />

Durchsuchung selbst hängt ausschließlich davon ab, ob die Durchsuchungsanordnung zu<br />

Recht ergehen durfte. Oder anders formuliert: die polizeiliche Durchsuchung als solche<br />

kann nur dann rechtswidrig sein, wenn die richterliche Durchsuchungsanordnung<br />

rechtswidrig war. Wenn also eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorhanden ist,<br />

muss der Betroffene - auch nach abgeschlossener Durchsuchung - hiergegen vorgehen.<br />

Auf diese Weise kann er die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen lassen. Die<br />

richterliche Durchsuchungsanordnung aber kann - wie gesehen - von den Gerichten der<br />

sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann noch überprüft werden, wenn sie sich bereits<br />

erledigt hat. Wenn dem aber so ist, dann wäre es inkonsequent, dem Betroffenen<br />

zusätzlich den Verwaltungsrechtsweg zu eröffnen, auf dem dann wiederum die<br />

Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung überprüft werden könnte. Wegen der<br />

besonderen Rechtswegzuweisung in Art. 24 Abs. 1 S. 3 PAG kommt der<br />

Verwaltungsrechtsweg nicht in Betracht (vgl. § 40 Abs. 1 S. 1, 2. HS VwGO). Zudem<br />

würde letztlich der Akt eines Richters überprüft werden, was auf dem<br />

Verwaltungsrechtsweg nicht möglich ist. Daher kann bei Vorliegen eines richterlichen<br />

Durchsuchungsbefehls der Verwaltungsrechtsweg nicht beschritten werden, um die<br />

Rechtswidrigkeit der Durchsuchung feststellen zu lassen, wenn der Betroffene noch<br />

gegen die ursprüngliche richterliche Durchsuchungsanordnung gerichtlich vorgehen kann.<br />

Wenn hingegen die polizeiliche Durchsuchung ohne richterliche<br />

Durchsuchungsanordnung erfolgt, kann sie auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen<br />

werden. Denn in diesem Fall kann der Betroffene nicht gegen eine richterliche<br />

Maßnahme vorgehen. Zudem liegt in der polizeilichen Durchsuchung, die nicht auf dem<br />

Strafprozessrecht beruht, kein Justizverwaltungsakt <strong>im</strong> Sinne der §§ 23 ff. EGGVG. 228<br />

In beiden Fällen, also gleichviel, ob die Durchsuchung aufgr<strong>und</strong> richterlicher<br />

Durchsuchungsanordnung oder ohne eine solche durchgeführt wurde, ist bezüglich der<br />

Art <strong>und</strong> Weise, in der die Polizisten die Durchsuchung durchgeführt haben, der<br />

Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Art <strong>und</strong> Weise der Durchführung der Durchsuchung<br />

liegt ausschließlich <strong>im</strong> Entscheidungsbereich der Polizei.<br />

Diese Rechtsweg-Trennung erscheint zwar auf den ersten Blick ungewöhnlich, ist aber<br />

nichts Neues. Auch <strong>im</strong> Bereich des Strafprozessrechts findet sich eine derartige<br />

Aufspaltung der Rechtswege. 229 Vor Durchführung der Durchsuchung ist der<br />

Ermittlungsrichter analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auch für die Prüfung der Rechtmäßigkeit<br />

227 Vgl. auch - <strong>im</strong> Ergebnis ähnlich - Wolter, DÖV 1997, S. 939 ff., 946, der allerdings die neue<br />

Rechtsprechung des BVerfG noch nicht berücksichtigt.<br />

228 Bei allen Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung wird die Polizei nicht als<br />

Justizbehörde, sondern als Verwaltungsbehörde tätig, s. Kopp/Schenke, VwGO, § 179, Rn. 7 m. w. Nachw.<br />

229 Vgl. nur BVerfGE 96, 44 ff., 50 = NJW 1997, S. 2165.<br />

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