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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Härtefallkommission übersteigen würde. Nach Nr. 4 Abs. 2 der Verfahrensordnung<br />

können aber Mitglieder der Kommission die Behandlung eines Falles verlangen, der nicht<br />

von der Senatsverwaltung für Inneres vorgelegt wurde.<br />

Die Härtefallkommission entscheidet über die Anträge aufgr<strong>und</strong> einer Abwägung aller<br />

für <strong>und</strong> gegen das Antragsbegehren sprechenden Gesichtspunkte (Nr. 6 Abs. 1 der<br />

Verfahrensordnung), wobei die Kommission ihre Entscheidung mit der Mehrheit der<br />

anwesenden Mitglieder trifft <strong>und</strong> der Vertreter der Senatsverwaltung für Inneres nicht<br />

mitst<strong>im</strong>mt (Nr. 6 Abs. 2 der Verfahrensordnung).<br />

Nach dem Beschluss der Härtefallkommission entscheidet die Senatsverwaltung für<br />

Inneres unverzüglich (Nr. 7 der Verfahrensordnung). Folgt die Senatsverwaltung für<br />

Inneres einer Empfehlung der Härtefallkommission nicht, so begründet sie dies (Nr. 8 der<br />

Verfahrensordnung). Daraus geht klar hervor, dass die Härtefallkommission nur beratend<br />

tätig wird, nicht aber selbst entscheidungsbefugt ist. Die Entscheidungsbefugnis bleibt<br />

voll <strong>und</strong> ganz bei der Senatsverwaltung für Inneres.<br />

Nach den Verfahrensgr<strong>und</strong>sätzen für das Beratungsgremium (1997) soll in<br />

angemeldeten Fällen, bei denen gleichzeitig Eingaben be<strong>im</strong> Petitionsausschuss eingereicht<br />

werden, die Bearbeitung der Petition vorgehen. Fälle, die bereits <strong>im</strong> Petitionsausschuss<br />

beraten wurden, werden für das Beratungsgremium nur dann angenommen, wenn neue<br />

Sachverhalte vorgetragen werden. Die Beratung von Fällen rechtskräftig abgelehnter<br />

Asylbewerber sei - so die Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze - durch § 42 AsylVfG ausgeschlossen,<br />

wonach die Ausländerbehörde verpflichtet sei, die Entscheidung des B<strong>und</strong>esamtes für die<br />

Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einschließlich der Ausreiseaufforderung <strong>und</strong><br />

Abschiebungsandrohung zu vollziehen. Gegenstand einer möglichen Beratung könnte<br />

allenfalls ein neu vorgetragenes, bisher nicht berücksichtigtes tatsächliches<br />

Abschiebungshindernis sein.<br />

Bei den zur Beratung angemeldeten <strong>und</strong> angenommenen Fällen wird gemäß Nr. 3 der<br />

Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze gegenüber dem Landeseinwohneramt Berlin sichergestellt, dass<br />

keine Abschiebungen durchgeführt werden. Dies gelte aber nicht in den Fällen, in denen<br />

die Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 AuslG erfüllt seien. In dieser Vorschrift sei<br />

abschließend geregelt, wann bei Ausländern, bei denen rechtskräftig entschieden sei, dass<br />

die Abschiebung zulässig sei, eine Duldung erteilt - also die Abschiebung ausgesetzt<br />

werden könne. In diesen Fällen könne die Duldung nur erteilt werden, wenn die<br />

Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei oder nach § 54<br />

AuslG ausgesetzt werden solle. Die Anmeldung be<strong>im</strong> Beratungsgremium sei kein solches<br />

Abschiebungshindernis.<br />

322 Vgl. <strong>im</strong> Einzelnen zu 10 Jahren „Härtefallkommission“ in Berlin Vorbrodt, in: Evangelische Akademie<br />

Mülhe<strong>im</strong>/Ruhr (Hrsg.), Wenn Gesetze Unmenschliches fordern ..., S. 26.<br />

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