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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Regel dürfte das Abst<strong>im</strong>mungsergebnis <strong>im</strong> Protokoll der Pfarrgemeinderatssitzung<br />

vermerkt sein. Für die Strafverfolgung ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen: Falls<br />

der Beschluss einst<strong>im</strong>mig ohne Enthaltung getroffen wurde, können alle an der<br />

Abst<strong>im</strong>mung beteiligten Mitglieder des Pfarrgemeinderates belangt werden. Sollte jedoch<br />

auch nur eine Gegenst<strong>im</strong>me oder eine Enthaltung zu verzeichnen sein, ohne dass der<br />

Name desjenigen ersichtlich ist, der dagegen gest<strong>im</strong>mt hat oder sich enthalten hat, so<br />

müsste aufgr<strong>und</strong> der Unschuldsvermutung ein eventuell eingeleitetes Verfahren gegen<br />

sämtliche Mitglieder des Gremiums eingestellt werden, da es ja jedes Mitglied gewesen<br />

sein könnte, das mit nein gest<strong>im</strong>mt hat oder sich der St<strong>im</strong>me enthalten hat.<br />

Entschließt sich hingegen der Pfarrer eigenverantwortlich <strong>und</strong> ohne Beschluss des<br />

Pfarrgemeinderates dazu, einen Flüchtling bei sich aufzunehmen, so ist nur er<br />

verantwortlich <strong>im</strong> strafrechtlichen Sinne.<br />

Der Bischof kann nicht an Stelle des Pfarrgemeinderats über die Gewährung von<br />

<strong>Kirchenasyl</strong> entscheiden. Daher kann er sich diesbezüglich auch nicht strafbar machen.<br />

VII. Ergebnis<br />

Art. 4 GG entfaltet Schutzwirkungen in verschiedener Hinsicht. Zum einen bewirkt er,<br />

dass die staatlichen Behörden <strong>und</strong> Gerichte verpflichtet sind, unter nochmaliger<br />

Berücksichtigung der von der <strong>Kirchenasyl</strong> gewährenden Kirchengemeinde vorgelegten<br />

(neuen) Beweise nochmals über Asyl bzw. Abschiebeschutz zu entscheiden. Zum anderen<br />

scheidet eine Strafbarkeit wegen der <strong>Kirchenasyl</strong>gewährung in aller Regel aus, nämlich<br />

dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Gewährung des <strong>Kirchenasyl</strong>s aufgr<strong>und</strong> der<br />

Glaubensüberzeugung oder einer Gewissensentscheidung erfolgt ist. In diesem Falle liegt<br />

keine Schuld vor.<br />

B. Weitere Lösungsmöglichkeiten<br />

I. Härtefallregelung <strong>und</strong> Härtefallkommissionen<br />

Es besteht nach dem aktuellen Recht keine absolute Verpflichtung zur Abschiebung<br />

eines Asylbewerbers, dessen Asylantrag abgelehnt worden ist. Der bayerische<br />

u.U. strafbar machen (z.B. Aurnhammer, S. 193 f. m. w. Nachw.), ist abzulehnen, da es an einem<br />

vorwerfbaren Verhalten fehlt.<br />

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