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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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sich die Gründe, die zur Anmeldung bei der Härtefallkommission führen, mit denen, die<br />

zu einer vorübergehenden Aufnahme in Kirchengemeinden (<strong>Kirchenasyl</strong>) führen<br />

können. 322<br />

Die Verfahrensordnung für die Härtefallkommission vom 10. September 1990<br />

best<strong>im</strong>mt in ihrer Nr. 1: „Machen zur Ausreise verpflichtete Ausländer geltend, daß ihre Ausweisung<br />

für sie zu einer besonderen persönlichen Härte führt, so werden die entsprechenden Anträge vor einer<br />

etwaigen Ablehnung einer Härtefallkommission ... vorgelegt.“<br />

Die Härtefallkommission setzt sich gemäß Nr. 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung unter<br />

dem Vorsitz eines Vertreters der Senatsverwaltung für Inneres zusammen aus der<br />

Ausländer- <strong>und</strong> der Frauenbeauftragten des Senats von Berlin, je einem von der<br />

evangelischen <strong>und</strong> der katholischen Kirche benannten Vertreter (sowie jeweils einem<br />

Stellvertreter) mit Erfahrungen in der Ausländer- <strong>und</strong> Flüchtlingsbetreuung <strong>und</strong> zwei<br />

vom Flüchtlingsrat Berlin benannten Vertretern (sowie zwei Stellvertretern).<br />

Anfang 1997 bestand die Härtefallkommission in Berlin nach einer einschränkenden<br />

Modifizierung der Gr<strong>und</strong>lagen aus folgenden Mitgliedern: 2 Vertreter der<br />

Senatsverwaltung für Inneres (ohne St<strong>im</strong>mrecht), die Ausländerbeauftragte, die<br />

Frauenbeauftragte, 2 von der CDU als Regierungspartei berufene Personen mit<br />

Erfahrung in der Ausländer- <strong>und</strong> Flüchtlingsberatung <strong>und</strong> -betreuung sowie 2 von der<br />

SPD als Regierungspartei berufene Personen (ebenfalls mit Erfahrung in der Ausländer-<br />

<strong>und</strong> Flüchtlingsberatung <strong>und</strong> -betreuung).<br />

Die Härtefallkommission wird schriftlich angerufen; in dem Schreiben sollen alle<br />

Gesichtspunkte, die für die Annahme einer besonderen Härte sprechen können, <strong>im</strong><br />

einzelnen dargestellt werden, insbesondere Gefährdungen, die durch lebens- oder<br />

freiheitsbedrohende Verhältnisse <strong>im</strong> Herkunftsland entstehen können oder<br />

Gesichtspunkte aus dem persönlichen Bereich, die für ein Verbleiben hier sprechen (Nr. 3<br />

Abs. 1 der Verfahrensordnung).<br />

„Der an die Härtefallkommission gerichtete Antrag wird von der Senatsverwaltung für Inneres<br />

vorgeprüft. Sie legt der Härtefallkommission die Anträge vor, die nicht von ihr selbst positiv beschieden<br />

werden, aber nach ihrer Begründung die Möglichkeit einer besonderen Härte ergeben. Bei Anträgen, die<br />

eine solche Möglichkeit nicht sichtbar werden lassen, lehnt die Senatsverwaltung für Inneres ab, nachdem<br />

sie der Härtefallkommission über die Absicht der Ablehnung Mitteilung gemacht hat.“ (Nr. 4 Abs. 1<br />

der Verfahrensordnung). Auf diese Weise findet also eine Vorauswahl der von der<br />

Härtefallkommission zu beratenden Fälle statt, der eine nicht zu unterschätzende<br />

Filterfunktion zukommt. Dies kann nicht zuletzt dann von Bedeutung sein, wenn ohne<br />

diese Vorauswahl eine zu große Anzahl von Anträgen die Kapazitäten der<br />

321 Die folgenden Ausführungen geben den Stand von Anfang 1997 wieder.<br />

182

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