03.12.2012 Aufrufe

Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der <strong>Kirchenasyl</strong> Gewährenden gem. § 113 Abs.<br />

1 S. 4 VwGO ist zwar nicht unter dem Gesichtspunkt eines späteren Amtshaftungsprozesses<br />

gegeben. 244 Dagegen könnte, wenn die Kirchengemeinde zum Beispiel noch anderen<br />

Flüchtlingen <strong>Kirchenasyl</strong> gewährt, eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen sein. 245<br />

Sollte aber eine Wiederholungsgefahr verneint werden, so bestünde jedenfalls wegen<br />

der diskr<strong>im</strong>inierenden Wirkung der Durchsuchung ein Rehabilitierungsinteresse. Bei einer<br />

polizeilichen Durchsuchung von Wohnungen ist das Rehabilitationsinteresse zu<br />

bejahen. 246 Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 30.4.1997 ausdrücklich festgestellt,<br />

dass ein Rechtsschutzinteresse bei Durchsuchungen von Wohnungen schon wegen des<br />

Gewichts des Eingriffs in das Gr<strong>und</strong>recht des Art. 13 GG zu bejahen sei. 247 Der<br />

BayVGH urteilte 1996, 248 das zwangsweise Öffnen einer Wohnung in einem<br />

Mehrfamilienhaus durch uniformierte Polizeibeamte in Gegenwart eines anderen<br />

Hausbewohners als Durchsuchungszeugen sei durchaus geeignet, das Ansehen des<br />

Klägers in der Hausgemeinschaft <strong>und</strong> in der Nachbarschaft herabzusetzen. Da ein<br />

<strong>Kirchenasyl</strong> oftmals öffentlich gewährt wird, d.h. auch der Nachbarschaft bekannt ist,<br />

wäre daher auch eine Durchsuchung der kirchlichen Räume geeignet, das Ansehen der<br />

<strong>Kirchenasyl</strong> Gewährenden in der Nachbarschaft herabzusetzen.<br />

Ferner wird ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen bei fortdauernden<br />

Gr<strong>und</strong>rechtsbeeinträchtigungen. 249 Es steht das Gr<strong>und</strong>recht auf Unverletzlichkeit der<br />

Wohnung in Rede. Zudem sind die <strong>Kirchenasyl</strong> Gewährenden durch die Durchsuchung<br />

<strong>und</strong> die Abschiebung in ihrer Glaubens- <strong>und</strong> Gewissensfreiheit beeinträchtigt worden.<br />

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist daher gegeben.<br />

ee) Partei- <strong>und</strong> Prozessfähigkeit<br />

Das <strong>Kirchenasyl</strong> wird von der Pfarrgemeinde gewährt. Anders noch als nach dem<br />

CIC/1917, besitzt die katholische Pfarrei nach dem CIC/1983 selbst von Rechts wegen<br />

244 Die neuere Rechtsprechung erkennt das Feststellungsinteresse unter diesem Gesichtspunkt nur dann an,<br />

wenn die Erledigung des Verwaltungsakts erst nach Klageerhebung eingetreten ist, vgl. Kopp/Schenke,<br />

VwGO, § 113, Rn. 136 mit Nachweisen in Fn. 210.<br />

245 Zur Wiederholungsgefahr Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 141.<br />

246 Ebenso Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 142.<br />

247 BVerfGE 96, 27 ff., 41 = NJW 1997, S. 2163 ff., 2164.<br />

248 Urteil v. 17.6.1996, BayVBl. 1997, S. 634.<br />

249 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 146.<br />

164

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!