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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Durchsuchung wohnt ein Duldungsbefehl inne, so dass sie einen Verwaltungsakt<br />

darstellt. Die <strong>Kirchenasyl</strong> Gewährenden sind damit Adressaten eines belastenden<br />

Verwaltungsakts. Nach der auf Art. 2 Abs. 1 GG basierenden Adressatentheorie 240 wäre -<br />

was weithin als ausreichend erachtet wird 241 - die Möglichkeit deren Rechtsverletzung zu<br />

bejahen. Sie wären demnach klagebefugt. Zudem erscheint es möglich, dass sie in ihren<br />

Gr<strong>und</strong>rechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) <strong>und</strong> auf Glaubens- <strong>und</strong><br />

Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) verletzt wurden.<br />

Auch hinsichtlich der Abschiebung sind diejenigen, die <strong>Kirchenasyl</strong> gewähren,<br />

klagebefugt. Zwar waren sie nicht Adressaten der Abschiebung. Die Abschiebung hat<br />

jedoch belastende Drittwirkung, so dass eine Gr<strong>und</strong>rechtsverletzung geltend gemacht<br />

werden kann. Auch in bezug auf die Abschiebung erscheint es möglich, dass die<br />

<strong>Kirchenasyl</strong> Gewährenden in ihren Gr<strong>und</strong>rechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung<br />

(Art. 13 GG) <strong>und</strong> vor allem auf Glaubens- <strong>und</strong> Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) verletzt<br />

wurden.<br />

Die <strong>Kirchenasyl</strong> Gewährenden sind daher klagebefugt.<br />

cc) Vorverfahren<br />

Es ist umstritten, ob <strong>im</strong> Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage die Durchführung<br />

eines Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO erforderlich ist, wenn die Erledigung bereits<br />

vor Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten ist, wie es vorliegend der Fall ist. Mit<br />

Vollzug der Maßnahme hat sich die Durchsuchung erledigt. Deshalb ist die Entscheidung<br />

der Streitfrage notwendig. 242 Vor allem nach der Rechtsprechung 243 ist die Durchführung<br />

eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn das erledigende Ereignis innerhalb der<br />

Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingetreten ist. Eine Aufhebung des erledigten<br />

Verwaltungsakts kommt hier nicht mehr in Betracht. Das Vorverfahren dient ja auch<br />

dazu, die Behörde zu einem nochmaligen Überdenken ihres Tuns zu veranlassen. Diesen<br />

Zweck könnte ein Vorverfahren hier nicht mehr erfüllen, da die Aufhebung des<br />

erledigten Verwaltungsakts nicht mehr in Betracht kommt.<br />

Darum ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht allein deshalb unzulässig, wenn <strong>und</strong><br />

weil kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist.<br />

dd) Fortsetzungsfeststellungsinteresse<br />

240 Dazu Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 69.<br />

241 Vgl. zur herrschenden Möglichkeitstheorie Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 66.<br />

242 Zum Streitstand: Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 127.<br />

243 Vgl. nur BVerwGE 26, 161 ff., 165 ff. (<strong>und</strong> Leitsatz 1); BayVGH, BayVBl. 1993, S. 429 ff., 430; ebenso:<br />

Samper/Honnacker, POG, Art. 12, Anm. 5 (S. 127 f.); a.A. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 127 m. w.<br />

Nachw.<br />

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