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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Das diplomatische Asyl soll entsprechend seinem humanitären Charakter den<br />

Flüchtling vor jeder Verfolgung schützen, die mit den Gr<strong>und</strong>sätzen der<br />

<strong>Rechtsstaat</strong>lichkeit <strong>und</strong> Menschlichkeit nicht zu vereinbaren ist. Diplomatisches Asyl wird<br />

daher heute in der Staatenpraxis überwiegend als ein humanitäres Asyl aufgefasst. 147<br />

<strong>Asylrecht</strong> ist daher ein notwendiges Korrelat zur Garantie der Menschenrechte. 148<br />

Mit der <strong>im</strong> Völkerrecht umstrittenen Rechtsfigur der „humanitären Intervention“ hat<br />

das diplomatische, humanitäre Asyl nichts gemein. Unter humanitärer Intervention ist die<br />

Anwendung von Waffengewalt zum Schutze der Bevölkerung eines fremden Staates vor<br />

Menschenrechtsverletzungen zu verstehen. 149 Demgegenüber erfolgt die Gewährung<br />

diplomatischen Asyls nicht unter Anwendung von Gewalt. 150 Selbst wenn man dies<br />

jedoch bejahen sollte, änderte sich am Ergebnis nichts; denn ein einzelner Staat oder eine<br />

einzelne Staatengruppe kann ohne Auftrag des Sicherheitsrates nicht das Recht der<br />

humanitären Intervention für sich in Anspruch nehmen. 151 Ein Staat kann sich also nicht<br />

auf die „humanitäre Intervention“ berufen, wenn er diplomatisches Asyl gewährt.<br />

Die Kommission des Institut de Droit International, welche 1950 eine Resolution zum<br />

internen <strong>und</strong> externen <strong>Asylrecht</strong> erarbeitete, 152 kam zwar zu dem Ergebnis, dass das<br />

internationale Recht dem Staat der Botschaft nicht die Kompetenz zuschreibe, internes<br />

Asyl zu gewähren; dennoch solle der Botschaftsstaat in best<strong>im</strong>mten Fällen - selbst wenn<br />

keinerlei Konvention vorhanden sei - ein Recht der Asylgewährung für best<strong>im</strong>mte<br />

Personen <strong>und</strong> unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen beanspruchen können. So könne ein<br />

temporäres Asyl gewährt werden, <strong>und</strong> zwar aus humanitären Gründen. 153 Dann ist aber<br />

die Gewährung internen Asyls gerade nicht, wie Barbosa de Magalhães meint, 154 „<strong>im</strong>mer<br />

eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Staates <strong>und</strong> eine Verletzung der<br />

Souveränität des Territorialstaates“. Auch die Weigerung, die in die Mission geflohenen<br />

Personen auf Verlangen des Territorialstaates an diesen auszuliefern, stellt nicht<br />

unbedingt eine unzulässige Intervention in dessen innere Angelegenheiten dar. 155<br />

Kitschenberg 156 differenziert zwischen diplomatischem Asyl <strong>und</strong> vorübergehender<br />

Zuflucht. Er formuliert jedoch ungenau 157: „Es handelt sich um die sogenannte<br />

vorübergehende Zuflucht, die von dem internen (diplomatischen) Asyl wohl zu<br />

unterscheiden ist.“ Kitschenberg versteht darunter den Schutz, der bei Vorliegen<br />

außergewöhnlicher Umstände, z.B. während eines Bürgerkrieges oder einer Revolution<br />

147 Kitschenberg, S. 88 m. w. Nachw. in Fn. 1.<br />

148 Hailbronner, in: Beitz/Wollenschläger, Handbuch des <strong>Asylrecht</strong>s, Bd. 1, S. 128.<br />

149 Ipsen, S. 942.<br />

150 Ebenso: v. Pollern, Das moderne <strong>Asylrecht</strong>, S. 95.<br />

151 Vgl. K<strong>im</strong>minich/Hobe, Völkerrecht, S. 303 f.<br />

152 Institut de Droit International, Annuaire, 1950, S. 166 ff.<br />

153 Institut de Droit International, Annuaire, 1950, S. 139.<br />

154 Institut de Droit International, Annuaire, 1950, S. 140.<br />

155 So aber Werenfels, S. 111.<br />

156 S. 7 ff. <strong>und</strong> pass<strong>im</strong> (z.B. S. 131); diese Unterscheidung findet sich auch bei anderen Autoren.<br />

157 S. 7.<br />

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