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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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einer Wohnung befinden oder sogar in ihr versteckt sind, um dem Augenschein oder<br />

Zugriff entzogen zu sein. Unter Art. 13 Abs. 2 GG fallen daher auch die von<br />

Polizeibehörden nach dem Polizeigesetzen der Länder vorgenommenen<br />

Durchsuchungen. 6 Die zum Zwecke der Abschiebung des Ausländers vorgenommene<br />

Durchsuchung der Kirchenräume ist demzufolge vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1<br />

i.V.m. Abs. 2 GG erfasst. Art. 13 GG schützt aber nicht vor Maßnahmen, die sich an die<br />

erfolgreiche Durchsuchung anschließen, also z.B. die Festnahme einer gesuchten Person. 7<br />

2. Rechtmäßigkeit der Durchsuchung der <strong>Kirchenasyl</strong>räume sowie der<br />

Abschiebung der Person(en) <strong>im</strong> <strong>Kirchenasyl</strong>?<br />

Eine typische Fallkonstellation sieht folgendermaßen aus:<br />

Die Polizei will auf schriftliches Ersuchen des Landratsamtes eine <strong>im</strong> <strong>Kirchenasyl</strong><br />

befindliche Familie abschieben. Ihr war bereits schriftlich formell <strong>und</strong> materiell<br />

ordnungsgemäß unter Best<strong>im</strong>mung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht<br />

worden; die Frist hatte sie jedoch verstreichen lassen ohne auszureisen.<br />

In diesem Fall stellen sich folgende Fragen:<br />

Kommt den staatlichen Behörden aufgr<strong>und</strong> der landesrechtlichen Regelungen ein<br />

Durchsuchungsrecht zu? Und dürfen sie Personen, die sich <strong>im</strong> <strong>Kirchenasyl</strong> befinden,<br />

abschieben? Im folgenden sollen diese Fragestellungen anhand der Rechtslage in Bayern<br />

näher untersucht werden.<br />

a) Rechtmäßigkeit der Durchsuchung<br />

Es müsste die Polizei <strong>im</strong> institutionellen Sinne handeln (Art. 1 des bayerischen<br />

Polizeiaufgabengesetzes (PAG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)).<br />

Ferner müssten insbesondere Aufgabe, Zuständigkeit <strong>und</strong> Befugnis gegeben sein.<br />

6 In diesem Sinne bereits BVerwGE 28, 285 ff., 286 ff.<br />

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