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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Ländern darüber einig, dass Härtefall-Regelungen nach § 32 AuslG künftig nicht erneut in<br />

Betracht kämen (VII.).<br />

Trotz der Bezeichnung als Härtefallregelung handelt es sich hierbei nicht um eine<br />

Härtefallregelung <strong>im</strong> eigentlichen Sinne, sondern um eine Altfallregelung mit<br />

Stichtagsregelung. 331<br />

Für Flüchtlinge, die sich <strong>im</strong> <strong>Kirchenasyl</strong> befanden, stellte sich die Frage, ob sie für<br />

diese „Härtefallregelung“ in Frage kamen. Anders als in anderen B<strong>und</strong>esländern wurden<br />

in Bayern Flüchtlinge, die sich <strong>im</strong> <strong>Kirchenasyl</strong> befanden, vom Anwendungsbereich<br />

ausgenommen. Der bayerische Innenminister Beckstein ging davon aus, dass die<br />

Altfallregelung in den Fällen des <strong>Kirchenasyl</strong>s regelmäßig nicht weiterhelfe - etwa, weil<br />

Fristen nicht erfüllt seien, Folgeanträge gestellt worden seien oder wegen der Strafbarkeit<br />

illegalen Aufenthalts von mehr als drei Monaten die Voraussetzungen für die Anwendung<br />

dieser Altfallregelung nicht gegeben seien. 332 Daher hat der bayerische evangelische<br />

Landesbischof von Loewenich Innenminister Beckstein gebeten, die Altfallregelung auch für<br />

einzelne Personen <strong>im</strong> <strong>Kirchenasyl</strong> anzuwenden. 333 Auch Abgeordnete der SPD stellten<br />

am 23.5.1996 <strong>im</strong> Bayerischen Landtag den Antrag „Umsetzung des Beschlusses der<br />

Innenministerkonferenz vom 29. März 1996 zur Altfallregelung bei Fällen von<br />

<strong>Kirchenasyl</strong>“: 334 „Die Staatsregierung wird aufgefordert, <strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen, ob bei Menschen, die<br />

<strong>im</strong> <strong>Kirchenasyl</strong> leben <strong>und</strong> alle Integrationsvoraussetzungen erfüllen, die am 29. März 1996 getroffene<br />

Altfallregelung angewendet werden kann.“ Begründet wurde der Antrag damit, die Fälle des<br />

illegalen Aufenthalts <strong>im</strong> <strong>Kirchenasyl</strong> sollten einer Anwendung der Altfallregelung nicht<br />

entgegen stehen. Da es sich hierbei in der Regel nur um minderschwere Delikte nach § 92<br />

Abs. 1 Nr. 1 AuslG handele, würde es gegen den Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit<br />

verstoßen, allein hieran eine Ablehnung zu knüpfen. Nachdem allerdings sämtliche mit<br />

dem Antrag befassten Ausschüsse dessen Ablehnung empfohlen hatten, 335 ereilte diesen<br />

auch <strong>im</strong> Plenum dasselbe Schicksal. 336<br />

331 Zur Altfallregelung des Jahres 1993 s. ZAR 1993, S. 106. Zu den Plänen für eine neue Altfallregelung s.<br />

SZ v. 18.5.1999, S. 12. Allerdings konnte sich die Innenministerkonferenz <strong>im</strong> Juni 1999 nicht über eine<br />

Altfallregelung für schon lange in Deutschland lebende Flüchtlinge einigen, vgl. SZ v. 12./13.6.1999, S. 5.<br />

332 In: Joisten (Hrsg.), epd-Bayern Dokumentation 7/1996, S. 4; s. auch Joisten (Hrsg.), a.a.O., S. 36 f. Vgl.<br />

demgegenüber die Anwendungshinweise des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu<br />

Härtefallentscheidungen (Altfälle) auf der Gr<strong>und</strong>lage des IMK-Beschlusses vom 29.03.1996, Nr. 3, S. 2 f.:<br />

„Die Ausländerbehörde muß schlüssig darlegen, daß das Verhalten des Ausländers mißbräuchlich auf ein Hinauszögern der<br />

Aufenthaltsbeendigung gerichtet war. Die in der Klammer genannten Gründe sind beispielhaft <strong>und</strong> müssen nicht zwingend<br />

einen Mißbrauch indizieren. ... Von einem „zwischenzeitlichen Untertauchen“ ist nicht auszugehen, wenn der Ausländer<br />

zwar den zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen hat, der Ausländerbehörde jedoch den neuen Aufenthaltsort nicht verborgen<br />

hat.“ Ebenso deutlich heißt es in Nr. 5 der Anwendungshinweise, S. 4: „Als „illegaler Aufenthalt“ (Buchst. d)<br />

gilt ein solcher, der weder geduldet noch anderweitig ausländerbehördlich erfaßt ist.“ Damit wurde in Nordrhein-<br />

Westfalen <strong>im</strong> Falle des offenen <strong>Kirchenasyl</strong>s die Anwendung der Härtefallregelung nicht ausgeschlossen.<br />

333 FAZ v. 30.10.1996, S. 7; Joisten (Hrsg.), epd-Bayern Dokumentation 7/1996, S. 35 <strong>und</strong> 39.<br />

334 LT-Drs. 13/4940.<br />

335 LT-Drs. 13/5335 v. 10.10.1996.<br />

336 LT-Drs. 13/6260 v. 6.11.1996.<br />

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