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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Ausländer Deutschland verlassen müssen, müsste die Kirchengemeinde die bisher<br />

angefallenen Kosten tragen. Eine derartige Kostenregelung müsste jedoch in einem<br />

Konkordat bzw. Kirchenvertrag bzw. einer Zusatzvereinbarung hierzu festgelegt werden.<br />

Auch die Kontingentlösung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann<br />

sie aufgr<strong>und</strong> des Asylmonopols des Staates lediglich dazu führen, dass die Kirche(n) <strong>und</strong><br />

evtl. die Wohlfahrtsverbände Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland ein<br />

Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies<br />

bedeutet, dass diejenigen Nichtdeutschen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gewähren<br />

muss oder die aufgr<strong>und</strong> eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden dürfen,<br />

für ein Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade für die <strong>Kirchenasyl</strong>fälle bietet<br />

der Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine Lösung.<br />

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