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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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gestellt, in dem es in Nr. 7 heißt: 394 „Weiterwanderungskontingent[e] für UNHCR-<br />

Mandatsflüchtlinge sind einzurichten. Für Flüchtlinge, die vom UNHCR als schutzbedürftig anerkannt<br />

sind, die aber in ihrem Erstzufluchtsland kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. keinen Schutz<br />

genießen, ist ein Aufnahmekontingent von mindestens 1000 Plätzen jährlich einzurichten. Die so<br />

übernommenen Flüchtlinge sind aufenthalts- <strong>und</strong> sozialrechtlich Asylberechtigten gleichzustellen. Die<br />

Aufnahme erfolgt in Absprache mit dem UNHCR. Ein Asylverfahren findet nicht statt.“<br />

Zudem kennt das Ausländergesetz die Möglichkeit der Aufnahme von Ausländern,<br />

wenn die soziale Sicherung durch Dritte übernommen <strong>und</strong> damit gesichert wird (§ 84<br />

AuslG). Der Kontingentvorschlag geht in diese Richtung.<br />

b) Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Kontingentlösung<br />

Der Kontingentvorschlag Becksteins wurde häufig als ein unfreiwilliges Eingeständnis<br />

angesehen, dass das <strong>Kirchenasyl</strong> berechtigten Einspruch gegen die Asylgesetzgebung <strong>und</strong><br />

ihre Auslegungspraxis erhebt. 395<br />

Ihr Vorteil liegt darin, dass sie von einem „heiligen“, besonders geschützten Ort<br />

losgelöst konzipiert ist. Dies entspricht auch eher den modernen Vorstellungen, obgleich<br />

natürlich auch heute noch die Ehrfurcht bzw. Scheu vor einem Eingreifen in<br />

Kirchengebäuden zurückschrecken lässt.<br />

aa) <strong>Asylrecht</strong> (Art. 16 a GG)<br />

Bereits <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Diskussion um die Schaffung eines Zu- bzw.<br />

Einwanderungsgesetzes wurde klar, dass sich die Frage des Asyls nicht kontingentieren<br />

lässt. Es kann daher weder für Asylbewerber noch für Asylberechtigte eine<br />

Zuwanderungsquote geben. Nach b<strong>und</strong>esdeutschem Recht bedeutet die Gewährung des<br />

Asyls die Anerkennung des Schutzes des Gr<strong>und</strong>rechts auf Asyl. Im Bereich des Asyl- <strong>und</strong><br />

Flüchtlingsrechts darf die Einwanderung daher aus humanitären Gründen keiner<br />

Quotierung unterworfen werden. 396<br />

394 BT-Drs. 13/4379, S. 23. Vgl. den bereits 1994 gemachten Vorschlag der damaligen Vertreterin des<br />

UNHCR in Bonn, Judith Kumin, die sich für ein humanitäres Aufnahmekontingent für Flüchtlinge<br />

einsetzte, welche vom UNHCR als solche anerkannt worden seien (sog. Mandatsflüchtlinge), in: Die Zeit<br />

v. 16.12.1994, S. 8. Vgl. auch KLD-Brief Ausländische Flüchtlinge Nr. 4 v. 2. Februar 1995 („UNHCR<br />

fordert humanitäres Notkontingent“).<br />

395 So z.B. Rauchwarter, S. 69.<br />

396 Ebenso die 1998 herausgegebenen Empfehlungen des Rates für Migration an die B<strong>und</strong>esregierung, Punkt<br />

1 („Steuerung <strong>und</strong> Gestaltung der Aufnahme“), abgedruckt in: FR v. 16.10.1998, S. 20. In diesem Sinne<br />

bereits Wollenschläger, Einwanderungsgesetzgebung für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, S. 147: In den<br />

Vorschlägen für ein zu schaffendes Einwanderungsgesetz stellt er fest, dass Asylbewerber wegen Art. 16 a<br />

Abs. 1 GG <strong>und</strong> wegen ihres nur vorläufigen Bleiberechts von der Quotenregelung auszunehmen seien,<br />

anerkannte Asylbewerber (Asylberechtigte) sowie Ausländer <strong>und</strong> Flüchtlinge, denen ein Verbleiberecht<br />

zukomme, dagegen zahlenmäßig bei der jährlichen Quotenfestsetzung zu berücksichtigen seien (=<br />

Anrechnung auf die Quote). Vgl. auch Wollenschläger, Rechtlicher Rahmen <strong>und</strong> Voraussetzungen einer<br />

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