03.12.2012 Aufrufe

Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zugang zu den Gerichten, die Erwerbstätigkeit, das Wohnungswesen <strong>und</strong> soziale Fragen<br />

behandeln. Der einem Flüchtling Asyl gewährende Staat kann bei Missachtung der<br />

völkerrechtlichen Schranken nach dem Völkerrecht haftbar gemacht werden. 49 Allerdings<br />

fehlt es in der Regel noch an einem Beschwerde- <strong>und</strong> Klagerecht des einzelnen: nur die<br />

Staaten werden gr<strong>und</strong>sätzlich nach universellem Völkerrecht als Völkerrechtssubjekte<br />

angesehen. Demgegenüber kennen regionale Menschenrechtsabkommen wie die<br />

Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 25) die Individualbeschwerde. Ansonsten<br />

bleibt dem Asylberechtigten für die Geltendmachung seiner Rechte die Klagemöglichkeit<br />

nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, wobei die völkerrechtlichen Normen<br />

unmittelbar oder mittelbar anwendbar sind <strong>und</strong> bei Inkorporierung in die innerstaatliche<br />

Rechtsordnung Bestandteil des nationalen Rechts werden.<br />

Heute ist das <strong>Asylrecht</strong> in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland als subjektiv-öffentliches<br />

Recht ausgestaltet. Die gr<strong>und</strong>rechtliche Gewährleistung des <strong>Asylrecht</strong>s in Art. 16a GG ist<br />

nach der Terminologie <strong>und</strong> Einordnung des Völkerrechts externes Asyl.<br />

Auch in einer Reihe anderer Verfassungen insbesondere europäischer <strong>und</strong><br />

südamerikanischer Staaten ist das <strong>Asylrecht</strong> festgeschrieben. In der B<strong>und</strong>esrepublik ist<br />

auch nach der <strong>Asylrecht</strong>sreform des Jahres 1993 das Gr<strong>und</strong>recht auf Asyl beibehalten<br />

worden. Zum Kreis der Gr<strong>und</strong>rechtsberechtigten können nur Ausländer <strong>und</strong> Staatenlose<br />

gehören, nicht aber Deutsche. Das Asylgr<strong>und</strong>recht ist ein individuelles <strong>Asylrecht</strong>, d.h. es<br />

wird jeweils einer einzelnen Person gewährt. Im Gegensatz zum persönlichen Asyl wird<br />

hier nicht auf den Asylgewährenden abgestellt, sondern auf den Asylberechtigten.<br />

Das untrennbar mit dem Staatsgebiet verknüpfte territoriale Asyl setzt voraus, dass der<br />

Verfolgte das Staatsgebiet erreicht hat; Asylschutz kann nicht schon vom Verfolgerland<br />

aus beantragt werden. 50 Wenn der Flüchtling vor einer gerichtlichen Entscheidung über<br />

seine Klage <strong>im</strong> Asylanerkennungsverfahren in den Staat zurückkehren muss, in dem er<br />

nach seiner Behauptung politisch verfolgt wird, ist ihm auch bei einem späteren Erfolg<br />

seiner Asylklage faktisch die Möglichkeit genommen, von seinem <strong>Asylrecht</strong> Gebrauch zu<br />

machen; darin liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine unzulässige Verkürzung<br />

des gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes. 51 Andererseits darf die Anerkennung als<br />

Asylberechtigter nach dem b<strong>und</strong>esdeutschen Recht nicht nur deshalb versagt werden, weil<br />

der Antragsteller <strong>im</strong> Zeitpunkt der Entscheidung bereits in das Verfolgerland<br />

abgeschoben war. 52 Im Gegensatz zu einer freiwilligen Rückkehr des Flüchtlings auf<br />

Dauer in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, kann die gegen seinen<br />

Willen erfolgende Rückführung in das Verfolgerland den entstandenen Asylanspruch<br />

49 Vgl. Hailbronner, in: Beitz/Wollenschläger, Handbuch des <strong>Asylrecht</strong>s, Bd. 1, S. 76.<br />

50 BVerwGE 69, 323 ff.<br />

51 BVerfGE 56, 216 ff., 243 f.<br />

52 BVerwGE 69, 323 ff., 326, 328 ff.<br />

43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!