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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Alle genannten Gesetze hätten gemeinsam, dass sie keine Möglichkeit enthielten, eine<br />

gerichtlich angeordnete Maßnahme nach ihrer Erledigung durch die Rechtsmittelgerichte<br />

auf ihre Rechtswidrigkeit überprüfen zu lassen.<br />

Das OLG Hamm verwarf deshalb die weiteren Beschwerden als unzulässig.<br />

Nach erfolgter Durchsuchung könnte nach dieser Rechtsprechung gegen die<br />

Durchsuchungsanordnung nicht mehr gerichtlich vorgegangen werden. Allerdings<br />

erscheint es zweifelhaft, ob dieser Beschluss mit der neueren Rechtsprechung der BVerfG<br />

vereinbar ist.<br />

bb) Unvereinbarkeit des Beschlusses des OLG Hamm mit der Rechtsprechung<br />

des BVerfG<br />

Das Problem des Rechtsschutzinteresses trotz sog. prozessualer Überholung infolge der<br />

Erledigung der Durchsuchungsanordnung hat das BVerfG wiederholt beschäftigt.<br />

Im Beschluss vom 11.10.1978 215 erklärte es eine Auslegung der strafprozessualen<br />

Vorschriften über die Anfechtbarkeit richterlicher Durchsuchungsanordnungen für<br />

verfassungsgemäß, wonach über eine Beschwerde nach Abschluss der Durchsuchung<br />

wegen sog. prozessualer Überholung - jedenfalls regelmäßig - nicht mehr in der Sache zu<br />

entscheiden sei. Lediglich in Ausnahmefällen, etwa wegen der erheblichen Folgen des<br />

Eingriffs oder der Gefahr der Wiederholung, möglicherweise auch wegen der Schwere der<br />

Rechtsverletzung, könnten ein Interesse des Betroffenen an der Feststellung der<br />

Rechtswidrigkeit der Maßnahme <strong>und</strong> damit ein nachwirkendes Bedürfnis für eine<br />

richterliche Überprüfung angenommen werden.<br />

Von dieser Rechtsprechung kehrte sich das BVerfG mit seinem Beschluss vom<br />

30.4.1997 ab. 216 Eröffne das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleiste Art. 19<br />

Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes <strong>im</strong> Sinne eines<br />

Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. Leitsatz 1). Das<br />

Rechtsmittelgericht dürfe ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel<br />

daher nicht ineffektiv machen <strong>und</strong> für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen. Hiervon<br />

müsse sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob <strong>im</strong><br />

jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein<br />

Rechtsschutzinteresse bestehe. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu<br />

gewährleisten, sei es zwar gr<strong>und</strong>sätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein<br />

Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansähen, als ein gerichtliches Verfahren<br />

dazu dienen könne, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer<br />

Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen<br />

an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes<br />

215 BVerfGE 49, 329 ff., 337 ff.<br />

216 Vgl. dazu <strong>und</strong> <strong>im</strong> folgenden BVerfGE 96, 27 ff., 38 ff. = NJW 1997, S. 2163 ff., 2164.<br />

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