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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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est<strong>im</strong>mten Datum einen „Schlussstrich“ zieht, zum anderen, weil die Personen <strong>im</strong><br />

<strong>Kirchenasyl</strong> meist keinen Aufenthaltsstatus haben <strong>und</strong> daher in der Regel nicht in den<br />

Anwendungsbereich der Altfallregelung fallen.<br />

Gesetzliche Härtefallklauseln sind nichts Neues. So kennt § 19 AuslG bezüglich des<br />

eigenständigen Ehegatten-Aufenthaltsrechts eine Härtefallklausel. Mit der Novelle zum<br />

Ausländergesetz vom 29. Oktober 1997 (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Abs. 1 a.E.) hat der<br />

Gesetzgeber für den Fall der Auflösung der Ehe näher konkretisiert, wann es zur<br />

Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren<br />

Aufenthalt zu ermöglichen.<br />

Nach geltendem Recht (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) kann einem Ausländer, der sich<br />

rechtmäßig <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esgebiet aufhält, aus dringenden humanitären Gründen eine<br />

Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn auf Gr<strong>und</strong> besonderer Umstände des<br />

Einzelfalles das Verlassen des B<strong>und</strong>esgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche<br />

Härte bedeuten würde. Auf den Zusatz außergewöhnliche Härte könnte u.U. verzichtet<br />

werden.<br />

Schleswig-Holstein hat am 22.1.1997 <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esrat einen Gesetzesantrag zur<br />

Novellierung von § 30 AuslG eingebracht. 341 In der Begründung wird ausgeführt, die<br />

starre Regelung des § 30 AuslG werde der Lebenssituation der Betroffenen unter<br />

humanitären Gesichtspunkten in besonders gelagerten Härtefällen nicht gerecht. In der<br />

Zielsetzung des Entwurfes heißt es daher, die starren Regelungen des § 30 AuslG sollten<br />

gelockert werden, um humanitäre Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen. Mit der<br />

Gesetzesänderung solle für die Ausländerbehörden die Möglichkeit geschaffen werden,<br />

abgelehnten Asylsuchenden <strong>und</strong> anderen geduldeten ausländischen Staatsangehörigen aus<br />

dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, auch wenn die<br />

Einreise unter Verstoß gegen die Visumsvorschriften erfolgt sei. § 30 Abs. 2 AuslG sollte<br />

wie folgt neu gefasst werden (die einzufügenden Wörter sind kursiv gedruckt): „Einem<br />

Ausländer, der sich rechtmäßig oder geduldet <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esgebiet aufhält, kann abweichend von §<br />

8 Abs. 1 aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden,<br />

wenn ...“ Mit der Ergänzung des Absatzes 2 soll künftig die Erteilung einer<br />

Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen auch an Ausländerinnen <strong>und</strong><br />

Ausländer möglich sein, die sich zwar nicht rechtmäßig, aber geduldet <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esgebiet<br />

aufhalten. Darüber hinaus soll ein Verstoß gegen Visumsvorschriften einer humanitären<br />

Härtefallentscheidung nicht mehr entgegenstehen, so die Begründung. § 30 Abs. 5 AuslG<br />

sollte nach dem Entwurf ganz gestrichen werden. Dazu wird folgende Begründung<br />

gegeben: „Der bisherige Ausschluß der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus dringenden<br />

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