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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Art. XV des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl <strong>und</strong> der Regierung von<br />

Lettland vom 30. Mai 1922 lautet: 331 „Die Immunität der Kirchen, Kapellen <strong>und</strong> Friedhöfe wird<br />

nach den Best<strong>im</strong>mungen des kanonischen Rechts beobachtet werden.“ Damit wird zumindest auch<br />

auf can. 1179 CIC/1917 verwiesen, zumal die Nennung der Friedhöfe erfolgt, die<br />

traditionell zum geschützten Asylbereich dazugehörten.<br />

Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl <strong>und</strong> der Regierung von Litauen vom 27.<br />

September 1927 regelt Ähnliches - wenn auch mit einer wichtigen Einschränkung - in<br />

seinem Art. 6: 332 „Die Unverletzbarkeit [l’<strong>im</strong>munité] der Kirchen, Kapellen <strong>und</strong> Friedhöfe wird<br />

gewährleistet, doch darf die öffentliche Sicherheit nicht darunter leiden.“<br />

Eine inhaltsgleiche Regelung wie die <strong>im</strong> Konkordat mit Litauen enthält Art. 6 des<br />

Feierlichen Abkommens zwischen dem Heiligen Stuhl <strong>und</strong> der Republik Polen vom 10.<br />

Februar 1925: 333 „Die Unverletzlichkeit der Kirchen, Kapellen <strong>und</strong> Friedhöfe wird gewährleistet, doch<br />

darf die öffentliche Sicherheit nicht darunter leiden.“<br />

In einem neueren Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle <strong>und</strong> Spanien vom 27.<br />

August 1953 heißt es (Art. XXII, Abs. 1): 334 „Die Unverletzlichkeit der Kirchen, Kapellen,<br />

Friedhöfe <strong>und</strong> sonstiger heiliger Orte, wie es der Kanon 1160 des Kirchenrechts [des Gesetzbuches<br />

des Kanonischen Rechtes] vorschreibt, wird garantiert.“ Der Verweis nur auf can. 1160<br />

CIC/1917 (Immunität von der Gerichtsbarkeit) <strong>und</strong> nicht auf can. 1179 CIC/1917<br />

bedeutet jedoch nicht, dass das <strong>Asylrecht</strong> mit der Best<strong>im</strong>mung nicht gemeint war, was<br />

auch die folgenden Best<strong>im</strong>mungen zeigen. Es wird nämlich ebenso die Unverletzlichkeit<br />

der bischöflichen Paläste <strong>und</strong> Ämter, der Seminare, der Häuser <strong>und</strong> Büros der Pfarreien,<br />

der Rektorate <strong>und</strong> der nach dem Kirchenrecht errichteten Orden garantiert (Art. XXII,<br />

Abs. 2). Schließlich regelt Abs. 3 des Art. XXII des Konkordats mit Spanien, dass außer<br />

in Fällen dringlichster Notwendigkeit die Polizeikräfte ohne Einwilligung der zuständigen<br />

kirchlichen Behörde nicht in Ausübung ihres Amtes die erwähnten Gebäude betreten<br />

dürfen.<br />

Eine Verbindung zum persönlichen Asyl findet sich, wenn es in Art. 15 des Vertrags<br />

zwischen dem Heiligen Stuhl <strong>und</strong> Italien (Lateranvertrag) vom 11. Februar 1929 heißt: 335<br />

„Die gleichen Immunitäten finden auch auf die anderen Kirchen, auch außerhalb Roms, während der Zeit<br />

Anwendung, wo in ihnen, ohne daß sie allgemein zugänglich sind, Feierlichkeiten in Anwesenheit des<br />

Papstes stattfinden.“ In Art. 15 des Lateranvertrags ist die Immunität von best<strong>im</strong>mten<br />

Gebäuden geregelt, <strong>und</strong> zwar in derselben Weise, wie sie vom internationalen Recht für<br />

die Residenzen der diplomatischen Vertreter auswärtiger Staaten anerkannt werden.<br />

331 Schöppe, S. 286.<br />

332 Schöppe, S. 291.<br />

333 Schöppe, S. 320. Der französische Originaltext (auch abgedruckt in: AAS 17 (1925), S. 273 ff., 275 <strong>und</strong><br />

AKathKR 105 (1925), S. 606) lautet: „L’<strong>im</strong>munité des églises, des chapelles et des c<strong>im</strong>etières est assurée, sans que<br />

cependant la sécurité publique ait à en souffrir.“<br />

334 Schöppe, S. 489.<br />

335 Schöppe, S. 167.<br />

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