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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Krisengebieten als Akt humanitärer Hilfe die Aufnahme in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland ermöglicht werden. Bereits unmittelbar nach der Aufnahme erhalten sie<br />

Unterstützung <strong>und</strong> umfassende Hilfe. 197 Die Intention des Kontingentflüchtlingsgesetzes,<br />

nämlich Beseitigung von Notsituationen, geht aus dem Gesetz selbst hervor. Denn<br />

„humanitäre Hilfsaktionen“ i.S.v. § 1 Abs. 1 des Kontingentflüchtlingsgesetzes sind<br />

Maßnahmen, die darauf abzielen, <strong>im</strong> zwischenstaatlichen Verkehr menschenfre<strong>und</strong>liche<br />

oder wohltätige Linderung von Menschenrechtsverletzungen an Personen oder<br />

Personengruppen durch Übernahme herbeizuführen. 198<br />

Das Kontingent für jede Aufnahmeaktion wird zwischen der B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> der<br />

Ministerpräsidentenkonferenz vereinbart. 199<br />

Kontingentflüchtlinge müssen zwar kein Asylverfahren durchlaufen. Im Falle der -<br />

konstitutiv wirkenden - Aufnahme als Kontingentflüchtlinge entspricht ihr Status aber <strong>im</strong><br />

wesentlichen demjenigen anerkannter Asylbewerber, also von Asylberechtigten. 200 Das<br />

Kontingentflüchtlingsgesetz verweist diesbezüglich in § 1 Abs. 1 auf die Artikel 2 bis 34<br />

der Genfer Flüchtlingskonvention. Hierin ist eine Rechtsfolgenverweisung zu sehen, so<br />

dass der Kontingentflüchtling die Voraussetzungen des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer<br />

Konvention nicht erfüllen muss. 201<br />

Die Entscheidung zur Aufnahme als Kontingentflüchtling beinhaltet die Entscheidung<br />

über den Aufenthalt. 202 Der Kontingentflüchtling hat einen Anspruch auf Erteilung einer<br />

unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 1 Abs. 3 Kontingentflüchtlingsgesetz). 203<br />

Solange der Status eines Kontingentflüchtlings besteht, kann dieser nicht abgeschoben<br />

werden. 204<br />

197 Vgl. Wiestner, S. 5.<br />

198 Wiestner, S. 17 m. w. Nachw.<br />

199 Vgl. zur Vorbereitung humanitärer Hilfsaktionen Wiestner, S. 18.<br />

200 Ebenso Renner, Ausländerrecht in Deutschland, S. 82.<br />

201 Wiestner, S. 129 f. m. w. Nachw. Zur Ausgestaltung des Status <strong>im</strong> einzelnen: Schiedermair/Wollenschläger, Bd.<br />

3, 3 E 1, IX. 2., Rn. 501 ff. (S. 214.5 f.).<br />

202 Wiestner, S. 122.<br />

203 § 1 Abs. 3 wurde 1990 - ebenso wie § 2 a - in das Kontingentflüchtlingsgesetz eingefügt (BGBl. 1990 I, S.<br />

1354 ff., 1384). Vgl. auch Marx, AsylVfG, § 1, Rn. 76. A.A. (lediglich Anspruch auf fehlerfreie<br />

Ermessensausübung, jedoch kein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf Erteilung einer<br />

Aufenthaltserlaubnis) vor der Einfügung des Abs. 3 noch Wiestner, S. 151 f. Für einen - aus der<br />

Übernahmeerklärung abgeleiteten - gr<strong>und</strong>sätzlich gegebenen Anspruch auf Erteilung einer (befristeten)<br />

Aufenthaltserlaubnis (auf der Basis der alten Rechtslage) aber Wollenschläger, BayVBl. 1980, S. 683.<br />

204 Vgl. zum Abschiebungsschutz für die sog. albanischen Botschaftsflüchtlinge BVerwG, InfAuslR 1996, S.<br />

322 ff. <strong>und</strong> VG Neustadt an der Weinstraße, InfAuslR 1995, S. 36 f. Der VGH Baden-Württemberg<br />

entschied allerdings, die sog. albanischen Botschaftsflüchtlinge seien keine Kontingentflüchtlinge <strong>im</strong> Sinne<br />

des § 1 Abs. 1 des Kontingentflüchtlingsgesetzes (InfAuslR 1997, S. 329 f.). Zum Erlöschen der<br />

Rechtsstellung vgl. § 2 a des Kontingentflüchtlingsgesetzes. Erst durch Einfügen des § 2 b durch das<br />

Gesetz vom 29.10.1997 (BGBl. 1997 I, S. 2584 ff., 2588) wurde eine Regelung über den Widerruf der<br />

Rechtsstellung in das Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommen. Vgl. den Hinweis auf das Fehlen einer<br />

Widerrufsmöglichkeit bei Wollenschläger, BayVBl. 1980, S. 683.<br />

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