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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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15. Ein kirchliches <strong>Asylrecht</strong> für Nichtdeutsche könnte allerdings in Konkordaten <strong>und</strong><br />

Staatskirchenverträgen niedergelegt werden.<br />

16. Ein derartiges kirchliches <strong>Asylrecht</strong> für Nichtdeutsche bedeutete allerdings nicht die<br />

dauerhafte Gewährung von Asyl nach eigenen kirchlichen Kriterien <strong>und</strong> Verfahren.<br />

Zwar könnte sich die Kirche eigenständig entscheiden, welche Ausländer sie bei sich<br />

beherbergen will <strong>und</strong> für wen sie sich einsetzen will. Die Aufnahme diente jedoch<br />

lediglich dem Ziel, einen temporären Schutz zu gewähren, um die Behörden von<br />

eventuell bestehenden Abschiebehindernissen zu überzeugen. Die Entscheidung über<br />

das weitere Bleiberecht bzw. Möglichkeiten des weiteren Aufenthalts träfen dann nach<br />

wie vor die zuständigen staatlichen Behörden, allerdings unter Berücksichtigung der<br />

von der Kirche zugunsten des Flüchtlings vorgebrachten Argumente.<br />

17. Bezüglich der Kostentragung könnte eine Lösung so aussehen, daß - wenn die<br />

staatlichen Organe ein Bleiberecht bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit gewähren - die<br />

staatlichen Behörden auch die Kosten tragen müßten, d.h. daß der Kirchengemeinde<br />

die aufgewendeten Kosten erstattet werden müßten. Sollte die nochmalige<br />

Überprüfung des Falles keine anderslautende, für den Ausländer positive Entscheidung<br />

bewirken <strong>und</strong> der Ausländer Deutschland verlassen müssen, müßte die<br />

Kirchengemeinde die bisher angefallenen Kosten tragen. Eine derartige<br />

Kostenregelung müßte jedoch in einem Konkordat bzw. Kirchenvertrag festgelegt<br />

werden.<br />

18. Auch die Kontingentlösung ist mit dem Staats(kirchen)recht vereinbar. Allerdings kann<br />

sie aufgr<strong>und</strong> des Asylmonopols des Staates lediglich dazu führen, daß die Kirche(n)<br />

<strong>und</strong> evtl. die Wohlfahrtsverbände Kontingente erhalten, um Menschen in Deutschland<br />

ein Bleiberecht zu verschaffen, die der Staat nicht aufzunehmen verpflichtet ist. Dies<br />

bedeutet, daß diejenigen, denen der Staat z.B. politisches Asyl gewähren muß oder die<br />

aufgr<strong>und</strong> eines Abschiebehindernisses nicht abgeschoben werden dürfen, für ein<br />

Kirchenkontingent nicht in Frage kommen. Gerade für die <strong>Kirchenasyl</strong>fälle bietet der<br />

Kontingentvorschlag folglich in der Regel keine Lösung.<br />

III. <strong>Kirchenasyl</strong><br />

1. Die heutige Gewährung von <strong>Kirchenasyl</strong> ist eine faktische Erscheinung, die auf keinem<br />

Rechtsinstitut basiert. Sie bedeutet keine Inanspruchnahme eines etwaigen kirchlichen<br />

<strong>Asylrecht</strong>s.<br />

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