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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Härtefallkommission gibt zu den ihr vorgelegten Anträgen aufgr<strong>und</strong> einer Abwägung aller<br />

für <strong>und</strong> gegen das Antragsbegehren sprechenden Gesichtspunkte insbesondere sozialer<br />

<strong>und</strong> rechtlicher Art eine empfehlende Entscheidung ab, wenn ihrer Ansicht nach ein<br />

Härtefall vorliegt (Nr. 9 der Verfahrensordnung). Die Ausländerbehörde entscheidet<br />

hierüber in eigener Zuständigkeit; liegt eine über den Einzelfall hinausgehende<br />

Empfehlung der Härtefallkommission vor, entscheidet das Innenministerium, ob <strong>und</strong> wie<br />

es der Empfehlung folgt (Nr. 10 der Verfahrensordnung). Schließlich kann die<br />

Härtefallkommission aus ihrer praktischen Erfahrung <strong>im</strong> Umgang mit dem geltenden<br />

Recht dem Innenministerium Vorschläge zur Änderung der Rechtslage unterbreiten (Nr.<br />

13 der Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze).<br />

Im ersten Halbjahr der Arbeit der Kommission waren lediglich r<strong>und</strong> 70 Eingaben zu<br />

verzeichnen. Darum konnte sie konzentriert arbeiten, ohne durch zu viele Anträge<br />

überlastet zu sein. Ein Großteil der Gesuche kamen von Asylbewerbern, deren Antrag<br />

abgelehnt worden war. Die Härtefallkommission hat sich durch ihre praktische Arbeit<br />

eine gute Akzeptanz verschafft, auch seitens der Ausländerbehörden.<br />

c) Nordrhein-Westfalen<br />

In Nordrhein-Westfalen wurde aufgr<strong>und</strong> der Koalitionsvereinbarung eine<br />

Härtefallkommission eingerichtet, deren konstituierende Sitzung <strong>im</strong> Februar 1996<br />

stattfand. Sie nahm ihre Arbeit <strong>im</strong> März 1996 auf.<br />

Nordrhein-Westfalen hat - ebenso wie Schleswig-Holstein - ein Merkblatt für die<br />

Anrufung der Härtefallkommission be<strong>im</strong> Innenministerium des Landes sowie<br />

vergleichbare Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze entworfen (letztere in Anlehnung an das<br />

ursprüngliche Modell der Berliner Härtefallkommission).<br />

In dem Merkblatt heißt es: „Die Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges<br />

Beratungsgremium, das sich aus insgesamt acht Mitgliedern von Kirchen, Flüchtlingsorganisationen,<br />

Sozialverbänden, aus dem Ministerium für Arbeit, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales <strong>und</strong> dem Innenministerium<br />

zusammensetzt. Sie kann selbst keine Abschiebungen aussetzen oder verhindern, aber Empfehlungen an<br />

die Ausländerbehörden geben, wenn nach ihrer Ansicht in der bevorstehenden Ausreise ein Härtefall zu<br />

sehen ist.“<br />

Bezüglich der Dauer heißt es <strong>im</strong> Merkblatt: „Alle beteiligten Stellen werden darauf hinwirken,<br />

daß das Verfahren bei der Härtefallkommission möglichst nicht länger als drei Monate in Anspruch<br />

n<strong>im</strong>mt.“<br />

Im Hinblick auf die Bedeutung eines Petitionsverfahrens <strong>im</strong> selben Fall sowie auf die<br />

Möglichkeit der Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sind die Aussagen<br />

nahezu identisch mit denjenigen Schleswig-Holsteins. Das Merkblatt stellt ergänzend fest:<br />

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