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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Interpretation die richtige ist. In diesem Sinne bedeutet Asyl den (umfassenden) Schutz<br />

vor Verfolgung am heiligen Ort <strong>und</strong> das Verbot der des Ergreifens <strong>und</strong> Herausholens aus<br />

dem heiligen Ort.<br />

Die lateinische Bezeichnung asylum hingegen bringt ausschließlich die Schutzfunktion<br />

des Heiligtums für Verfolgte <strong>und</strong> Flüchtlinge zum Ausdruck. 6<br />

Ein Recht auf diesen Schutz <strong>und</strong> eine Stätte, die ihn gewährte, ist gewiss ebenso alt wie<br />

die Menschheit selbst. 7<br />

Die Bezeichnung „Asyl-Recht“ macht die Doppelnatur des Instituts deutlich: es handelt<br />

sich um ein Recht auf Unantastbarkeit <strong>und</strong> Unverletzlichkeit.<br />

Asyl bedeutet zunächst, dass der heilige Ort selbst als gewaltfrei gilt, so dass der<br />

Flüchtling dort in keiner Weise belangt werden kann. Darüber hinaus <strong>im</strong>pliziert es das<br />

Sicher-Sein vor Verfolgung, d.h. vor gewaltsamer Entfernung aus der gef<strong>und</strong>enen Zuflucht an<br />

Asylstätten, deren Unantastbarkeit auf der Unverletzlichkeit des Heiligtums der<br />

Zufluchtstätte <strong>und</strong> des Gastrechts beruhte. 8<br />

Die Unverletzlichkeit bezog sich also schon früh nicht nur auf den Altar, also auf das<br />

Heiligtum selbst, sondern der Schutz der heiligen Stätte erstreckte sich auf die Personen,<br />

die sich <strong>im</strong> Heiligtum befanden, insbesondere Priester <strong>und</strong> Flüchtlinge. 9<br />

II. Formen des Asyls<br />

In einem weiter verstandenen Sinne bedeutet Asyl nicht nur den Schutz <strong>und</strong> die<br />

Sicherheit an einem (heiligen) Ort. Henssler 10 unterscheidet neben diesem örtlichen Asyl<br />

noch das persönliche <strong>und</strong> das zeitliche Asyl. Teilweise wird - noch weitergehend - bereits<br />

jedes <strong>im</strong> Notfall gegen fremde Macht schützende Verhältnis als Asyl angesehen. 11<br />

Im Anschluss an Henssler soll <strong>im</strong> folgenden knapp zwischen den Formen des örtlichen,<br />

des persönlichen <strong>und</strong> des zeitlichen Asyls differenziert werden. Danach werden externes<br />

<strong>und</strong> internes Asyl sowie Kontingentasyl <strong>und</strong> individuelles Asyl unterschieden.<br />

6 Vgl. auch Ziegler, Symbolai <strong>und</strong> Asylia, S. 90.<br />

7 Vgl. Reale, S. 473.<br />

8 So BVerwGE 69, 323 ff., 325 unter Hinweis auf K<strong>im</strong>minich, <strong>Asylrecht</strong>, S. 1 ff <strong>und</strong> Wollenschläger, in:<br />

Beitz/Wollenschläger, Handbuch des <strong>Asylrecht</strong>s, Bd. 1, S. 55 ff.<br />

9 Ziegler, Symbolai <strong>und</strong> Asylia, S. 89 f.<br />

10 Formen des <strong>Asylrecht</strong>s, z.B. S. 10: „...ist unter dem <strong>Asylrecht</strong> eine verbindliche Form der dauernden oder<br />

vorübergehenden Unverletzlichkeit eines Menschen kraft best<strong>im</strong>mter Beziehungen räumlicher,<br />

persönlicher oder zeitlicher Art zu verstehen.“.<br />

11 Nachw. bei Gröll, S. 9 (Fn. 2). Gröll (S. 9 f.) schlägt vor, hierfür den Begriff „Freiung“ zu gebrauchen, der<br />

sowohl jede Art ausnahmsweiser Befreiung <strong>und</strong> Befriedung als auch die Freistätte selbst umfasst.<br />

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