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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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loßen Realakt ansähe, so müsste man sie dennoch gleichzeitig als Verwaltungsakt<br />

qualifizieren. Denn <strong>im</strong> Bereich des Polizeirechts sind Realakte zugleich Verwaltungsakte.<br />

Die mit Rechtseingriffen verb<strong>und</strong>enen Maßnahmen, welche die Polizei nach dem PAG<br />

treffen kann, sind Verwaltungsakte. 232 Der BayVGH hat daher auch die Durchsuchung<br />

einer Wohnung als Realakt bezeichnet, der gleichwohl regelnden Inhalt <strong>im</strong> Sinne des Art.<br />

35 BayVwVfG habe. 233 Demzufolge ist die Durchsuchung aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />

Regelungswirkung als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO<br />

kann das Verwaltungsgericht angerufen werden. 234<br />

Die Abschiebung durch die Polizei ist ebenfalls als Verwaltungsakt anzusehen. Das<br />

BVerwG 235 hat die gegen eine Abschiebung erhobene Klage als gemäß § 113 Abs. 1 S. 4<br />

VwGO zulässig eingestuft. Es geht also davon aus, dass die Abschiebung ein<br />

Verwaltungsakt ist. 236<br />

Auf erledigte Realakte lässt sich § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nicht anwenden. Ein<br />

Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn er keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, so dass<br />

seine Aufhebung sinnlos wäre. 237 Die Durchsuchung <strong>und</strong> die Abschiebung haben sich mit<br />

der tatsächlichen Ausführung (dem Vollzug der Maßnahmen) erledigt.<br />

Wegen der Erledigung der Maßnahmen vor Klageerhebung, die eine Aufhebung<br />

unmöglich macht, kommt keine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO in<br />

Betracht, sondern eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO<br />

analog. 238 Mit ihrer Hilfe könnte der Kläger erreichen, dass das Gericht nachträglich die<br />

Rechtswidrigkeit der Maßnahmen feststellt. Da die Fortsetzungsfeststellungsklage als<br />

umgestellte Anfechtungsklage angesehen wird, müssen gr<strong>und</strong>sätzlich die Voraussetzungen<br />

der Anfechtungsklage gegeben sein. 239<br />

bb) Klagebefugnis<br />

Die <strong>Kirchenasyl</strong> Gewährenden müssten durch die Durchsuchung <strong>und</strong> die<br />

Abschiebung in ihren Rechten verletzt sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Der<br />

Regelungsgehalt; den Maßnahmen ginge kein Verhaltensgebot voran, sie seien nicht auf die Setzung einer<br />

Rechtsfolge gerichtet <strong>und</strong> erschöpften sich in tatsächlichen Verwaltungshandlungen.<br />

232 Samper/Honnacker, POG, Art. 12, Anm. 3 (S. 125).<br />

233 BayVBl. 1997, S. 634.<br />

234 Ebenso für Polizeieingriffe, die sich ohne richterliche Entscheidung erledigt haben: Wolter, DÖV 1997, S.<br />

939 ff., 944.<br />

235 Wollenschläger/Weickhardt (Hrsg.), EZAR 130 Nr.1, S. 4 (die entsprechende Passage ist in BVerwGE 62,<br />

325 ff. nicht abgedruckt).<br />

236 A.A. - soweit ersichtlich - nur Renner, Ausländerrecht in Deutschland, S. 704. Differenzierend Funke-Kaiser,<br />

in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, II-§ 49, Rn. 33 ff., insb. Rn. 37 f.<br />

237 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 102.<br />

238 Vgl. hierzu allgemein Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 99.<br />

239 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 97 <strong>und</strong> 118 ff.<br />

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