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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Asylantrag abgelehnt worden war, da sie nicht aus Verfolgungsgebieten stammen oder eine innerstaatliche<br />

Fluchtalternative haben oder auch einen Moslem, der zu einer christlichen Konfession übergetreten ist.<br />

In solchen Fällen, in denen die Kirchen ihre Existenz als ein der Sittlichkeit verpflichtetes<br />

Gemeinwesen dadurch gefährdet sehen, daß jemand außer Landes gebracht wird, sollte die Möglichkeit<br />

einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis geschaffen werden. Es geht also nicht um humanitäre<br />

Härtefälle, denn diese werden bereits <strong>im</strong> Asylverfahren umfassend <strong>und</strong> sorgfältig geprüft. Mir geht es<br />

vielmehr darum, über eine Änderung der Rechtslage dahingehend nachzudenken, daß den Kirchen ein<br />

Kontingent für aus ihrer Sicht schwierige Fälle eingeräumt werden könnte, die dann - selbstverständlich<br />

gegen vollständige Übernahme aller dadurch entstehenden Kosten - in Deutschland verbleiben könnten.<br />

Dies soll ein Angebot an die beiden großen Kirchen in Deutschland sein. Ich will, daß gutwillige<br />

Menschen, die sich zur Aufnahme von Menschen, die aus ihrer Sicht in Not sind, bereit finden <strong>und</strong><br />

Nächstenliebe üben wollen, dies <strong>im</strong> Rahmen der Gesetze tun können.<br />

Übrigens sieht ja schon das geltende Ausländerrecht in verschiedenen Bereichen die Möglichkeit vor,<br />

daß Menschen entgegen dem Gr<strong>und</strong>satz, daß Deutschland kein Einwanderungsland ist, hier leben <strong>und</strong><br />

arbeiten dürfen. Beispielsweise gilt dies für den Bereich des Leistungssports, der Krankenpflege, bei<br />

Ordensangehörigen, <strong>im</strong> seelsorgerischen Bereich oder auch <strong>im</strong> Bereich der Wirtschaft, wenn der Aufenthalt<br />

<strong>im</strong> öffentlichen Interesse ist. Diese Gr<strong>und</strong>idee will ich auf weitere Bereiche der Kirchen übertragen. Dabei<br />

stelle ich mir vor, daß nicht jede einzelne Kirchengemeinde, sondern die jeweils höchste Autorität der<br />

evangelischen <strong>und</strong> der katholischen Kirche dem Staat mitteilen sollen, wessen Aufenthalt sie für<br />

erforderlich halten. Ich denke in diesem Zusammenhang an eine zahlenmäßige <strong>und</strong> eine inhaltliche<br />

Beschränkung, über die <strong>im</strong> einzelnen mit den Kirchen zu sprechen wäre. Vorstellbar wäre etwa<br />

b<strong>und</strong>esweit ein Kontingent von 1000 Personen <strong>im</strong> Jahr. Kontingentlösungen hat es auch in der<br />

Vergangenheit schon gegeben, etwa bei den Bootsflüchtlingen aus Vietnam. Es handelt sich daher nicht<br />

um einen sensationellen neuen Gedanken <strong>im</strong> Ausländerrecht. Die Kontingentlösung verhindert zugleich,<br />

daß es zu einer massenhaften Einwanderung kommen kann. Inhaltlich muß eine Beschränkung<br />

dahingehend erfolgen, daß die Aufnahme nicht gegen öffentliche Interessen verstoßen darf, daß<br />

beispielsweise Personen, die als Straftäter in Erscheinung getreten sind, nicht in das Kirchenkontingent<br />

aufgenommen werden können.<br />

Ein wichtiger Pfeiler meines Vorschlags für die Schaffung eines solchen Kirchenkontingents ist die<br />

vollständige Übernahme aller dadurch entstehenden Kosten durch die Kirchen. Humanität kann nicht<br />

darin bestehen, an den längst an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit angelangten Sozialstaat <strong>im</strong>mer<br />

neue Forderungen zu richten. Humanität heißt vielmehr eigene Opfer - <strong>und</strong> das heißt auch finanzielle -<br />

zu bringen. Deshalb meine ich, daß es in Ordnung ist, wenn die Kirchen die Kosten für Personen<br />

übernehmen, die ausschließlich auf ihre Initiative hier in Deutschland bleiben sollen.“<br />

In einer Fragest<strong>und</strong>e <strong>im</strong> Bayerischen Landtag betonte Beckstein, ein derartiges<br />

Kontingent solle auf die beiden Kirchen beschränkt bleiben; eine Ausdehnung der<br />

Überlegungen auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. auch das<br />

Bayerische Rote Kreuz) sei weder beabsichtigt noch sinnvoll. 381 Ferner stellte er klar, dass<br />

381 Bayerischer Landtag, Plenarprotokoll 13/26 v. 19.7.1995, S. 1778 f.<br />

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