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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Wenn die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig <strong>und</strong> begründet ist - <strong>und</strong> hierfür<br />

sprechen die oben dargelegten Argumente -, wird das Verwaltungsgericht die<br />

Rechtswidrigkeit der Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung sowie der<br />

Abschiebung feststellen. Selbst wenn man also der Auffassung wäre, die <strong>Kirchenasyl</strong><br />

Gewährenden wären hinsichtlich der Abschiebung nicht aus Art. 4 GG klagebefugt, so<br />

durfte die Abschiebung deshalb nicht erfolgen, weil die Durchsuchung zum Zwecke der<br />

Abschiebung nicht erfolgen durfte.<br />

VI. Strafbarkeit der Gewährung von <strong>Kirchenasyl</strong>? - unter besonderer<br />

Berücksichtigung des Art. 4 GG<br />

Waren es <strong>im</strong> Mittelalter vor allem Straftäter, die durch das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> Schutz<br />

fanden, so sind es heutzutage die <strong>Kirchenasyl</strong> Gewährenden, die sich vermeintlich<br />

strafbar machen. 257<br />

1. Beihilfe zu einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG<br />

Maaßen 258 zählt eine ganze „Litanei“ von Straftatbeständen auf, die seiner Ansicht nach<br />

in Frage kommen können.<br />

Von zentraler Bedeutung <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Gewährung von offenem<br />

<strong>Kirchenasyl</strong> ist aber einzig <strong>und</strong> allein die Beihilfe zu einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 1<br />

AuslG. 259 Soweit es bislang wegen der Gewährung von <strong>Kirchenasyl</strong> zu Strafverfahren<br />

kam, ging es stets um den Vorwurf der Beihilfe zu rechtswidrigem Aufenthalt gem. § 92<br />

257 Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen Kriterien der <strong>Kirchenasyl</strong>gewährung kann<br />

hier nicht stattfinden. Vgl. dazu nur die sehr gute <strong>und</strong> detaillierte Darstellung von Andrea <strong>und</strong> Henning<br />

Radtke, ZevKR 42 (1997), S. 23 ff.; vgl. ferner Aurnhammer, S. 181 ff. (Exkurs zur strafrechtlichen Relevanz<br />

des <strong>Kirchenasyl</strong>s); Müller, Rechtsprobleme be<strong>im</strong> „<strong>Kirchenasyl</strong>“, S. 191 ff.; Görisch, S. 86 ff. sowie S. 53 ff.<br />

zu strafprozessualen Maßnahmen.<br />

258 In: B<strong>und</strong>esamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hrsg.), Asylpraxis, Bd. 3, S. 49 ff.; ders., in: KuR<br />

1997, S. 44 f. Ebenso z.B.: Bammann, S. 88 ff. <strong>und</strong> Robbers, in: Barwig/Bauer (Hrsg.), S. 117 ff.<br />

259 Vgl. dazu ausführlich Radtke, ZevKR 42 (1997), S. 36 ff. Bayer (S. 254, Fn. 114) übersieht, dass das AuslG<br />

1990 neu gefasst worden ist <strong>und</strong> zitiert dementsprechend nur die Normen des vor 1990 geltenden AuslG.<br />

Schmude (in: Evangelische Akademie Mülhe<strong>im</strong>/Ruhr (Hrsg.), Perspektiven des Asyls in der Kirche, S. 27 ff., 31)<br />

hält die - öffentliche - Praxis des <strong>Kirchenasyl</strong>s für nicht strafbar <strong>und</strong> nicht rechtswidrig. Verdecktes<br />

<strong>Kirchenasyl</strong>, bei dem ein straffälliger Ausländer versteckt wird, könnte bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

zusätzlich als Strafvereitelung (§ 258 StGB) strafbar sein, wobei allerdings das bloße Gewähren von<br />

Obdach allein noch keine Vereitelungshandlung darstellt, vgl. Robbers, Ausländerarbeit der Caritas..., S. 9<br />

<strong>und</strong> 15 (= caritas 1 (1995), S. 43); OLG Stuttgart, NJW 1981, S. 1569 f.; OLG Koblenz, NJW 1982, S.<br />

2785 f., 2786. Vgl. hierzu auch Radtke, ZevKR 42 (1997), S. 32 ff.<br />

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