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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Begründung zu § 25 Abs. 5 heißt es apodiktisch, Absatz 5 schaffe eine Basis für eine<br />

Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen. 357<br />

Ende Mai 2004 zeichnete sich eine Einigung zwischen Regierung <strong>und</strong> Opposition in<br />

zentralen Fragen des Zuwanderungsgesetzes ab, so dass nach jahrelangem Tauziehen das<br />

Zuwanderungsgesetz gegebenenfalls doch noch zu Stande kommt. 358<br />

II. Erweiterung der Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 51<br />

VwVfG) für die <strong>Kirchenasyl</strong>fälle<br />

Gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG führt ein erneuter Asylantrag nach Rücknahme oder<br />

unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (Asylfolgeantrag) nur dann zu<br />

einem weiteren Asylverfahren, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG<br />

vorliegen. Das B<strong>und</strong>esamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge prüft, ob der<br />

Antrag beachtlich ist, d.h. ob einer der Gründe des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG<br />

vorliegt <strong>und</strong> die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 VwVfG eingehalten sind. Erstens<br />

müsste die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 eingehalten worden sein. Zweitens müsste sich die<br />

Sach- <strong>und</strong> Rechtslage <strong>im</strong> Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des<br />

Asylbewerbers nachträglich geändert haben oder müssten neue Beweismittel (Nr. 2) oder<br />

Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO (Nr. 3) gegeben sein, auf die sich - drittens - der<br />

Antragsteller ohne Verschulden in dem früheren Verfahren nicht berufen konnte (§ 51<br />

Abs. 2 VwVfG). Eine nachträgliche Änderung der Sachlage muss glaubhaft <strong>und</strong><br />

substantiiert vorgetragen werden. Im Falle der Vorlage neuer Beweismittel steht dem<br />

B<strong>und</strong>esamt auch die Prüfung zu, ob eine Urk<strong>und</strong>e offensichtlich gefälscht oder ohne<br />

Beweiswert ist. 359<br />

Diese engen Voraussetzungen könnten u.U. für die Fälle, in denen <strong>Kirchenasyl</strong><br />

gewährt wird, erweitert werden, indem die Gewährung von <strong>Kirchenasyl</strong> selbst einen<br />

Wiederaufnahmegr<strong>und</strong> darstellt. Ein solcher könnte dann explizit in § 51 VwVfG<br />

aufgenommen werden.<br />

357 BT-Drs. 15/420, S. 80.<br />

358 Vgl. nur SZ v. 25.5.04, S. 1; SZ v. 26.5.04, S. 1; SZ v. 27.5.04, S. 1 f.<br />

359 BVerfG, InfAuslR 1992, S. 122.<br />

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