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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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umschreibt die Gewährung diplomatischen Asyls als einen Zustand des Schutzes, der<br />

solange andauert, als der Flüchtling sich in der Botschaft befindet. 64 Dabei muss der<br />

Empfangsstaat nicht notwendigerweise mit dem Verfolgerstaat identisch sein. Da die<br />

Gewährung diplomatischen Asyls auf dem Territorium eines anderen Staates geschieht,<br />

tangiert sie dessen territoriale Hoheitsgewalt. 65<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann ein Staat nur innerhalb seines Territoriums Asyl gewähren. Einen<br />

Sonderfall stellt das diplomatische Asyl dar, das ein Staat außerhalb seines Staatsgebietes<br />

zur Verfügung stellen kann. Dafür gelten besondere Best<strong>im</strong>mungen. Zum diplomatischen<br />

Asyl zählt man auch die Asylgewährung auf Kriegs- <strong>und</strong> Staatsschiffen sowie in<br />

staatlichen Luftfahrzeugen. 66 Die subjektive Rechtsnatur des diplomatischen <strong>Asylrecht</strong>s<br />

ist allerdings umstritten: Möglichkeit <strong>und</strong> Berechtigung ergeben sich <strong>im</strong> wesentlichen nur<br />

aus besonderen vertraglichen Vereinbarungen oder aus partikularen<br />

gewohnheitsrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen. 67<br />

(1) Historische Entwicklung 68<br />

In Europa finden sich die ersten Gewährungen diplomatischen Asyls mit der<br />

Einrichtung der ersten ständigen Gesandtschaften <strong>im</strong> 16. Und 17. Jh., in Südamerika<br />

dagegen erst seit Mitte des 19. Jh. 69<br />

Die Unverletzlichkeit der Botschaft oder Mission eines Gesandten ist die Folge einer<br />

völkerrechtlichen Vereinbarung, setzt aber auch die Einwilligung des Fürsten bzw.<br />

Hoheitsträgers des Empfangsstaates <strong>im</strong> Einzelfall voraus. 70 Der Gesandte musste - damit<br />

64 C.I.J. Recueil 1950, S. 281.<br />

65 Kitschenberg, S. 2. Der IGH führte <strong>im</strong> Asylum Case dazu aus, nachdem er festgestellt hatte, dass das<br />

Territorialasyl nichts weiter sei als die Ausübung der territorialen Souveränität, die die Souveränität des<br />

anderen Staates, auf dessen Staatsgebiet das Delikt begangen wurde, nicht beeinträchtige: „Im Falle des<br />

diplomatischen Asyls befindet sich der Flüchtling auf dem Territorium des Staates, in dem das Delikt<br />

begangen wurde. Hier enthält die Entscheidung, diplomatisches Asyl zu gewähren, zugleich eine<br />

Beeinträchtigung der Souveränität dieses Staates. Sie entzieht den Beschuldigten der Gerichtsbarkeit des<br />

Territorialstaates <strong>und</strong> stellt einen Eingriff in Angelegenheiten dar, die ausschließlich zur Kompetenz dieses<br />

Staates gehören. Eine solche Beeinträchtigung der territorialen Souveränität kann nicht anerkannt werden,<br />

wenn nicht ihre gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>im</strong> einzelnen Fall vorhanden ist.“ (C.I.J. Recueil 1950, S. 274 f.,<br />

Übersetzung durch Kitschenberg, S. 2 f.).<br />

66 Mittermeier, S. 52.<br />

67 Vgl. Mittermeier, S. 52, Fn. 1.<br />

68 Ein guter Überblick findet sich bei: Ripollés, Asilo, in: Mascarenas (Hrsg.), Nueva Enciclopedia Jurídica,<br />

Tomo III, S. 52 ff. Ferner Carrie, S. 21 ff., 28 ff.<br />

69 Kitschenberg, S. 13.<br />

70 Vgl. Bulmerincq, S. 113.<br />

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