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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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aa) Polizeiliche Aufgabeneröffnung<br />

(1) Aufgabeneröffnung nach Art. 2 Abs. 4 PAG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 S. 2<br />

BayVwZVG<br />

Nach Art. 2 Abs. 4 PAG hat die Polizei die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere<br />

Rechtsnormen übertragen sind. Gemäß Art. 30 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz des Bayerischen<br />

Verwaltungszustellungs- <strong>und</strong><br />

Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) obliegt die Abschiebung von Ausländern der<br />

Polizei. 8 Durch diese Spezialvorschrift wird der Polizei die Aufgabe zugewiesen, die<br />

Abschiebung durchzuführen. 9 Innerhalb dieser Aufgabenzuweisung liegt auch die zur<br />

Durchführung der Abschiebung notwendige Durchsuchung.<br />

Die Abschiebung (§§ 49 ff. AuslG) stellt die Vollstreckung der Ausreisepflicht (§§ 42<br />

ff. AuslG) dar: Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht durch<br />

die Entfernung des Ausländers aus dem B<strong>und</strong>esgebiet mit den Mitteln des<br />

Verwaltungszwangs. 10 Die Durchsetzung der Ausreisepflicht ist <strong>im</strong> Ausländergesetz nicht<br />

abschließend geregelt, sondern richtet sich auch nach den ergänzend heranzuziehenden<br />

Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts. 11 Sie ist Teil der<br />

Verwaltungsvollstreckung, für die Landesrecht gilt. 12<br />

Gem. Art. 30 Abs. 1 S. 2 BayVwZVG obliegt die Abschiebung von Ausländern der<br />

Polizei. Ergänzt wird diese Regelung durch den per Gesetz vom 23. April 1997<br />

eingefügten Halbsatz: 13 „hierfür gelten die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes“. Dazu heißt es<br />

in der Begründung des Gesetzentwurfes: 14 „Der neue Halbsatz 2 des Art. 30 Abs. 1 Satz 2<br />

soll klarstellen, daß sich das Handeln der Polizei bei der Durchführung der Abschiebung von<br />

Ausländern nach den Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes richtet. Die von der Ausländerbehörde<br />

vorzunehmende Anordnung richtet sich weiterhin nach den ausländerrechtlichen Vorschriften.“ Damit<br />

ist die - zuvor bestehende - Unsicherheit beseitigt, ob sich die Vollstreckung der<br />

Ausreisepflicht nach dem PAG oder dem BayVwZVG richtet. Die Polizei leistet damit<br />

der Ausländerbehörde (tatsächliche) Vollzugshilfe bei der Durchführung der<br />

Abschiebung von Ausländern. Dabei müssen alle <strong>im</strong> Rahmen der Abschiebung von der<br />

Polizei getroffenen Maßnahmen vom PAG gedeckt sein.<br />

7 Hermes, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. 1, Art. 13, Rn. 45 m. w. Nachw.<br />

8 Vgl. auch § 63 Abs. 6 AuslG.<br />

9 Vollzugsbekanntmachung zu Art. 2 PAG (Nr. 2.5), abgedruckt in: Honnacker/Beinhofer, PAG, S. 37.<br />

Honnacker/Beinhofer, PAG, S. 52 (Art. 2, Anm. 9) <strong>und</strong> S. 405 <strong>und</strong> 406 f. (Art. 50, Anm. 4 b)).<br />

10 Vgl. Renner, Ausländerrecht in Deutschland, S. 704; vgl. auch § 49 AuslG.<br />

11 OVG Hamburg, Beschluss vom 19.1.1993, in: Wollenschläger/Weickhardt (Hrsg.), EZAR 044 Nr. 4 (m. w.<br />

Nachw.).<br />

12 Renner, Ausländerrecht in Deutschland, S. 713 m. w. Nachw.<br />

13 Bayerisches Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt Nr. 8/1997, S. 62 f., 63 (§ 1 Nr. 12 des Gesetzes); LT-Drs.<br />

13/7787 v. 10.4.1997, S. 2 sowie LT-Drs. 13/5947 v. 17.10.1996, S. 4.<br />

14 LT-Drs. 13/5947 v. 17.10.1996, S. 6 (Nr. 11 a).<br />

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