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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Hinsicht ungenau, dass nicht nur Kirchen, sondern beispielsweise auch Klöster oder<br />

andere kirchliche Räumlichkeiten als Unterkunft zur Verfügung gestellt werden.<br />

In der Regel wurde vor der Aufnahme ins <strong>Kirchenasyl</strong> das Asylverfahren bereits<br />

vollständig durchlaufen <strong>und</strong> wurden sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft, so dass das<br />

Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Flüchtling wurde nicht als<br />

Asylberechtigter anerkannt, <strong>und</strong> es wurde auch nicht festgestellt, dass<br />

Abschiebungshindernisse bestünden. Dies ist die Normalsituation zu Beginn eines<br />

<strong>Kirchenasyl</strong>s. Allerdings gibt es durchaus Fälle, in denen das Verfahren noch läuft <strong>und</strong><br />

eine endgültige Entscheidung aussteht. <strong>Kirchenasyl</strong> wird also in verschiedenen Stadien<br />

des Asylverfahrens gewährt.<br />

Im folgenden soll allerdings der „Normalfall“ des <strong>Kirchenasyl</strong>s zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />

werden, nämlich der Fall, dass das Asylverfahren bei Aufnahme des Flüchtlings in das<br />

<strong>Kirchenasyl</strong> rechtskräftig abgeschlossen war.<br />

III. Formen des <strong>Kirchenasyl</strong>s<br />

In der Literatur werden - zum Teil bunt durcheinandergemischt - mehrere Formen des<br />

<strong>Kirchenasyl</strong>s unterschieden. 149 Es wird vom pressebekannten <strong>Kirchenasyl</strong> gesprochen, bei dem<br />

die Presse informiert wird, sowie vom stillen <strong>Kirchenasyl</strong>, bei dem dies nicht der Fall ist. In<br />

beiden Fällen wird die Behörde über die Aufnahme des Ausländers in die kirchlichen<br />

Räume informiert. Be<strong>im</strong> verdeckten <strong>Kirchenasyl</strong> wird der genaue Aufenthaltsort des<br />

Ausländers der Ausländerbehörde dagegen nicht mitgeteilt. 150 Gegen diese Dreiteilung<br />

spricht besonders, dass mit dem Begriff „still“ oftmals auch assoziiert oder gemeint wird,<br />

dass die Behörden nicht informiert werden.<br />

Neben dieser verwirrenden Terminologie sind als Erscheinungsformen des<br />

<strong>Kirchenasyl</strong>s ferner das Gruppenkirchenasyl, das Gruppenasyl <strong>und</strong> das<br />

Wanderkirchenasyl zu nennen. Das Gruppenkirchenasyl charakterisiert die Absicht, nicht<br />

nur Einzelfallbetroffene in ein <strong>Kirchenasyl</strong> aufzunehmen, sondern Angehörige einer<br />

Volksgruppe. 151 Gruppenasyl bedeutet, dass sich mehrere, auch verschieden konfessionelle<br />

Kirchengemeinden zusammenschließen <strong>und</strong> Mitarbeiter der Nachbargemeinden die<br />

asylgewährende Gemeinde unterstützen <strong>und</strong> sich öffentlich mit dieser solidarisieren. 152<br />

149 Vgl. nur die Übersicht über Organisationsformen des <strong>Kirchenasyl</strong>s bei Müller, Rechtsprobleme be<strong>im</strong><br />

„<strong>Kirchenasyl</strong>“, S. 38 ff.<br />

150 Vgl. die Differenzierung nach diesen drei Organisationsformen bei Müller, ZAR 1996, S. 171. Vgl. auch<br />

die Dreiteilung in verdecktes <strong>Kirchenasyl</strong>, stilles <strong>Kirchenasyl</strong> <strong>und</strong> öffentliches <strong>Kirchenasyl</strong> bei: Steinmaier,<br />

in: Evangelische Akademie Mülhe<strong>im</strong>/Ruhr (Hrsg.), „Ohne Papiere, ohne Lobby, ohne Schutz ...“, S. 53 f.<br />

151 Vgl. Müller, ZAR 1996, S. 171, Fn. 8.<br />

152 Kommission XIV Migration der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Hilfe <strong>und</strong> Schutz bedrohter Menschen <strong>im</strong><br />

Einzelfall, (15), S. 7. Ein solches Gruppenasyl wurde z.B. in Regensburg für togoische Flüchtlinge<br />

organisiert, vgl. dazu Pro Asyl (Hrsg.), Der Einzelfall zählt. Tag des Flüchtlings 1996, S. 36 ff.<br />

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