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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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solle: 346 (4 a) Einem Ausländer ist für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis zu<br />

erteilen, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung best<strong>im</strong>mte Stelle festgestellt hat, dass<br />

dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esgebiet<br />

erfordern. Sofern eine von der Landesregierung best<strong>im</strong>mte Stelle festgestellt hat, dass das Verlassen des<br />

B<strong>und</strong>esgebiets für den Ausländer aufgr<strong>und</strong> besonderer Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche<br />

Härte bedeuten würde, ist die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 zu verlängern.“<br />

Ferner sollte nach dem Antrag Schleswig-Holsteins § 98 des Entwurfes eines<br />

Aufenthaltsgesetzes (Verordnungsermächtigung) folgender Absatz 4 angefügt werden: 347<br />

„(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Stelle zu best<strong>im</strong>men, die das<br />

Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe nach § 25 Abs. 4 a feststellt. Die<br />

Rechtsverordnung muss die Zusammensetzung der Stelle, das Verfahren <strong>und</strong> die Voraussetzung für ihre<br />

Anrufung regeln.“<br />

Zur Begründung 348 führt der Antrag u.a. aus, die Regelung ermächtige in Ergänzung<br />

des Absatzes 4 des § 25 des Entwurfes eines Aufenthaltsgesetzes die Länder,<br />

unabhängige, nichtstaatliche Stellen, z.B. Härtefallkommissionen, einzurichten, die<br />

feststellten, wann ein Härtefall vorliege <strong>und</strong> dadurch die Ausländerbehörden an die<br />

Entscheidung binden würden. Die Ausländerbehörden würden in diesen Fällen der<br />

Überprüfung des tatsächlichen Vorliegens von Härtefällen entlastet. Die Entscheidung<br />

der für die Feststellung von Härtefällen zuständigen Stelle könne vor den<br />

Verwaltungsgerichten nicht angefochten werden, da es sich nicht um einen<br />

Verwaltungsakt handele. Eine solche Entscheidung habe weder hoheitlichen noch<br />

regelnden Charakter. Die Feststellung, dass ein Härtefall vorliege, sei vielmehr<br />

Tatbestandsvoraussetzung für regelndes Handeln der Ausländerbehörden.<br />

Der Vorschlag Schleswig-Holsteins führte dazu, dass <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren<br />

nachträglich eine Härtefallregelung in den Entwurf eines Aufenthaltsgesetzes<br />

aufgenommen wurde. Allerdings erfolgten gegenüber dem Antrag des Landes Schleswig-<br />

Holstein Modifizierungen, so dass der Wortlaut wie folgt gefasst wurde:<br />

In § 25 des Entwurfes für ein Aufenthaltsgesetz (Aufenthalt aus humanitären<br />

Gründen) wurde folgender Absatz 4 a eingefügt: 349 „Abweichend von den in diesem Gesetz<br />

festgelegten Erteilungs- <strong>und</strong> Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel kann einem<br />

Ausländer auf Ersuchen einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung best<strong>im</strong>mten Stelle eine<br />

Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe<br />

die weitere Anwesenheit des Ausländers <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esgebiet rechtfertigen.“<br />

346 BR-Drs. 921/2/01; vgl. dazu auch Beauftragte der B<strong>und</strong>esregierung für Ausländerfragen (Hrsg.), Bericht der<br />

Beauftragten der B<strong>und</strong>esregierung für Ausländerfragen über die Lage der Ausländer in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland, September 2002, S. 97.<br />

347 BR-Drs. 921/2/01, S. 2.<br />

348 S. dazu <strong>und</strong> <strong>im</strong> folgenden BR-Drs. 921/2/01, S. 2.<br />

349 BR-Drs. 157/02 v. 01.03.2002, S. 12.<br />

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