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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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Zur Umsetzung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils tagte die<br />

Gemeinsame Synode der Bistümer in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland von 1970 bis 1975<br />

in Würzburg. 308 Der von der Würzburger Synode <strong>im</strong> Jahre 1975 gefasste Beschluss<br />

„Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ schrieb vor: 309 „In<br />

jeder Pfarrgemeinde ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden.“ In den Bistümern des deutschen<br />

Sprachraumes wurden daher <strong>im</strong> Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil überall sog.<br />

Pfarrgemeinderäte eingerichtet. 310 Dabei sollte die Förderung der Seelsorge in den<br />

Pfarrgemeinden durch beratende <strong>und</strong> beschließende Mitverantwortung des<br />

Pfarrgemeinderates erreicht werden: 311 „Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, in allen Fragen, die<br />

die Pfarrgemeinde betreffen, je nach Sachbereichen <strong>und</strong> unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend<br />

oder beschließend mitzuwirken. Die Aufgabe besteht vor allem darin: ... g) gesellschaftliche<br />

Entwicklungen <strong>und</strong> Probleme des Alltags zu beobachten, zu überdenken <strong>und</strong> sachgerechte Vorschläge<br />

einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen. ...“ Die Aufgabenumschreibung ist<br />

bewusst weit gefasst. Die Grenze des Zuständigkeitsbereiches des Pfarrgemeinderates<br />

bildet derjenige des Pfarrers. Der Pfarrer trägt als der vom Bischof entsandte Seelsorger<br />

<strong>und</strong> Leiter der Gemeinde besondere Verantwortung u.a. für die rechte Verkündung der<br />

Heilsbotschaft <strong>und</strong> für die Feier der Liturgie <strong>und</strong> der Sakramente. 312 Als Vorsitzender des<br />

Pfarrgemeinderates soll möglichst nicht der Pfarrer best<strong>im</strong>mt werden. 313<br />

Als 1983 der neue Codex Iuris Canonici in Kraft trat, der in can. 536 die Möglichkeit<br />

der Bildung eines sog. Pastoralrats eröffnete, 314 stellte sich die Frage, ob der<br />

Pfarrgemeinderat ein Pastoralrat in diesem Sinne sei. Denn gem. can. 536 § 2 hat der<br />

Pastoralrat lediglich beratendes St<strong>im</strong>mrecht. Wenn also der Pfarrgemeinderat ein Pastoralrat<br />

i.S.v. can. 536 CIC/1983 wäre, würde das diesbezügliche Partikularrecht der deutschen<br />

Diözesen wegen der Möglichkeit der Beschlussfassung durch den Pfarrgemeinderat den<br />

308 Vgl. Bayerlein, in: Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch für den Pfarrgemeinderat, 1.3, S.<br />

8 ff.<br />

309 (20), 1.1, abgedruckt in: Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch für den Pfarrgemeinderat,<br />

1.3, S. 11.<br />

310 Paarhammer, in: Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Bd. 3, can. 536,<br />

Anm. 6.<br />

311 Beschluss „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“, (21), 1.2, abgedruckt in:<br />

Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch für den Pfarrgemeinderat, 1.3, S. 11; vgl.<br />

Paarhammer, in: Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Bd. 3, can. 536,<br />

Anm. 6.<br />

312 Beschluss „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“, (28), 1.9, abgedruckt in:<br />

Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch für den Pfarrgemeinderat, 1.3, S. 12; vgl. auch:<br />

Rahmenordnung für die pastoralen Strukturen <strong>und</strong> für die Leitung <strong>und</strong> Verwaltung der Bistümer in der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland, (57), 1.1.2, abgedruckt in: Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.),<br />

Handbuch für den Pfarrgemeinderat, 1.3, S. 16.<br />

313 Beschluss „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“, (28), 1.9, abgedruckt in:<br />

Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch für den Pfarrgemeinderat, 1.3, S. 12.<br />

314 Can. 536 § 1 CIC/1983 lautet: „Wenn es dem Diözesanbischof nach Anhörung des Priesterrates zweckmäßig scheint,<br />

ist in jeder Pfarrei ein Pastoralrat zu bilden, dem der Pfarrer vorsteht; in ihm sollen Gläubige zusammen mit denen, die kraft<br />

ihres Amtes an der pfarrlichen Seelsorge Anteil haben, zur Förderung der Seelsorgstätigkeit mithelfen.“<br />

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