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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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germanischen Recht ausgeprägte Schutzwirkung bewirkte auch die Gastfre<strong>und</strong>schaft: dem<br />

Gast durfte kein Unrecht geschehen. 20<br />

c) Zeitliches Asyl<br />

Von dem örtlichen <strong>und</strong> dem persönlichen Asyl wird schließlich noch das zeitliche Asyl<br />

unterschieden. Hier wird alleine z.B. heiligen Zeiten Schutzwirkung beigemessen, d.h. es<br />

kommt auf den Ort <strong>und</strong> schützende Personen nicht an. Die Zeit als solche hat den<br />

Schutz zur Folge. 21 Heilig sind <strong>im</strong> allgemeinen Zeiten, in denen kultische Handlungen<br />

vorgenommen werden. 22 So heißt es <strong>im</strong> Gottesfrieden für die Kölner Kirchenprovinz (1083): „2.<br />

... Den Reisenden <strong>und</strong> zu Hause Bleibenden soll ihre Sicherheit <strong>und</strong> Ruhe fest<br />

gewährleistet werden; niemand soll Mord <strong>und</strong> Brand, Raub <strong>und</strong> Überfall begehen,<br />

niemand mit Knüppel <strong>und</strong> Schwert oder irgendeiner Waffe jemanden verletzen, <strong>und</strong><br />

niemand soll, um wegen eines Vergehens Fehde zu führen, vom Advent des Herrn bis<br />

zum Tag nach dem Dreikönigsfest <strong>und</strong> vom Sonntag Septuages<strong>im</strong>a bis zum Tag nach<br />

Pfingsten Waffen, Schild, Schwert oder Lanze oder überhaupt irgendwelche Waffenlast<br />

aufzunehmen wagen.“ 23<br />

Ein weiteres Beispiel hierfür sind die <strong>im</strong> gesamten germanischen Bereich verbreiteten<br />

Fluchtfristen für Friedlose, die den Friedlosen eine zeitlich beschränkte Unverletzlichkeit<br />

gewähren. 24<br />

2. Externes <strong>und</strong> internes Asyl<br />

Neben örtlichem, persönlichem <strong>und</strong> zeitlichem Asyl differenziert man zwischen dem<br />

externen <strong>und</strong> dem internen Asyl. Die Unterscheidung zwischen externem <strong>und</strong> internem<br />

Asyl lässt sich auf das Völkerrecht zurückführen 25 <strong>und</strong> stellt auf das Staatsgebiet ab. Wenn<br />

das gesamte Territorium des Staats als Asyl dient, so bezeichnet man das gewährte Asyl<br />

als externes Asyl. Findet die Asylgewährung dagegen lediglich innerhalb eines Teilgebietes<br />

des Staates (z.B. einer diplomatischen Mission oder einer Stadt) statt, so handelt es sich<br />

um die Gewährung internen Asyls.<br />

20 Henssler, Formen des <strong>Asylrecht</strong>s, S. 117 ff.<br />

21 Henssler, Formen des <strong>Asylrecht</strong>s, S. 122, Fn. 1.<br />

22 Henssler, Formen des <strong>Asylrecht</strong>s, S. 122.<br />

23 Kroeschell, Bd. 1, S. 187 ff., 190.<br />

24 Henssler, Formen des <strong>Asylrecht</strong>s, S. 126 f.<br />

25 v. Pollern (Das moderne <strong>Asylrecht</strong>, S. 91 f.) bezieht diese Differenzierung lediglich auf das<br />

Friedensvölkerrecht <strong>und</strong> unterscheidet <strong>im</strong> Kriegsvölkerrecht Landasyl (neutrales Asyl), Seeasyl <strong>und</strong><br />

Kriegsgefangenenasyl.<br />

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