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Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat

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kanonischem Recht zukommenden Immunität. 253 Wie bereits oben ausgeführt, war die<br />

Immunität der Kirche nur ein Bedingungsfaktor des kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s. Das <strong>Asylrecht</strong><br />

der Kirche wurde bewusst als eigenständiges Recht ausgestaltet. Zudem wäre die<br />

ausdrückliche Normierung des can. 1179 CIC/1917 überflüssig gewesen, würde bereits<br />

die Immunität des can. 1160 CIC/1917 allein das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> umfassen.<br />

f) Asylverletzung als Sakrileg<br />

Die Verletzung des kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s ist ein Sakrileg nach can. 2325 CIC/1917, 254<br />

also ein Delikt gegen die Religion. Da <strong>im</strong> CIC/1917 keine spezielle Strafe für das Sakrileg<br />

der Verletzung des kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s festgelegt ist, kann auf die allgemeine<br />

Best<strong>im</strong>mung des can. 2325 CIC/1917 (1. Alt.) zurückgegriffen werden. Gemäß can. 2325<br />

CIC/1917 sollen Aberglaube <strong>und</strong> Sakrileg nach der Schwere der Schuld vom Ordinarius<br />

bestraft werden. Unter Sakrileg versteht man die unwürdige Behandlung von Personen,<br />

Orten oder Sachen, insoweit sie Gott geweiht sind. 255 Die Verunehrung Gottes durch<br />

Verletzung heiliger Orte, also der durch kirchliche Weihung geheiligten Orte (z.B. Kirche,<br />

Friedhof) ist ein örtliches Sakrileg, das häufig zugleich durch das staatliche Strafrecht<br />

sanktioniert wird. 256 Die Verletzung des kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s ist demzufolge ein örtliches<br />

Sakrileg.<br />

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, daß erstmals nicht mehr die<br />

Exkommunikation angedroht wird (wie noch <strong>im</strong> 19. Jh.). Der Codex hat für diejenigen,<br />

die das kirchliche <strong>Asylrecht</strong> verletzten, die Androhung der Exkommunikation, wie sie die<br />

Konstitution Apostolicae Sedis aus dem Jahre 1869 noch aufrechterhalten hatte,<br />

aufgegeben. 257<br />

253 So Eichmann/Mörsdorf, II. Bd., S. 315. Beides vermischend Riedel-Spangenberger, <strong>Asylrecht</strong>, in: dies.,<br />

Gr<strong>und</strong>begriffe des Kirchenrechts, S. 41.<br />

254 Eichmann/Mörsdorf, II. Bd., S. 316; Holböck, S. 766; Jone, II. Bd., S. 427.<br />

255 Jone, III. Bd., S. 578. Das kanonische Recht unterscheidet demnach persönliches, örtliches <strong>und</strong> reales Sakrileg,<br />

vgl. Eichmann/Mörsdorf, III. Bd., S. 435 sowie Holböck, S. 1103.<br />

256 Vgl. Eichmann/Mörsdorf, III. Bd., S. 435. Auch wenn die Verwendung von Kirchen <strong>und</strong> Kapellen zu<br />

anderen, profanen Zwecken als örtliches Sakrileg angesehen wird (so Holböck, S. 1103) kann die<br />

Gewährung kirchlichen <strong>Asylrecht</strong>s selbst davon nicht erfasst sein, da ansonsten die Best<strong>im</strong>mung des can.<br />

1179 CIC/1917 überflüssig wäre.<br />

257 Coronata, S. 46 f., Fn. 5; Reale, S. 493; Caron, Asilo (diritto di), III) Diritto Canonico, in: Enciclopedia<br />

giuridica (Treccani), Bd. III, 1988, S. 2; vgl. auch Kirby, S. 187.<br />

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