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Die Kunst der Radiotelegrafie

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erstmals alle Funkübertragungen unter gesetzliche Regelung stellte. (<strong>Die</strong> Rechtsprechung<br />

war zu <strong>der</strong> Zeit zu dem Schluß gekommen, daß <strong>der</strong> Kongreß, <strong>der</strong><br />

sich bis dahin eher nur um grenzüberschreitende Funkaktivitäten gekümmert<br />

hatte, die Macht haben sollte, auch den Funk innerhalb <strong>der</strong> Bundesstaaten zu<br />

regeln.) Damit waren die Tage <strong>der</strong> kleinen unlizenzierten Stationen gezählt.<br />

1927: Einführung spezieller Stations-Lizenzen. <strong>Die</strong> Amateur-Lizenz ersten Grades<br />

wurde in “Amateur-Klasse” umbenannt und aus <strong>der</strong> Amateur-Lizenz zweiten<br />

Grades wurde die “zeitweilige Amateur-Lizenz”, die eine Gültigkeitsdauer<br />

von nur einem Jahr hatte und dann jeweils erneuert werden mußte. 1928: die<br />

“Spezial”-Lizenzen wurden leicht abgeän<strong>der</strong>t und nunmehr als “Extra First<br />

Class” bezeichnet. 1929: das 20-Meter-Band wurde für die Betriebsart Telefonie<br />

freigegeben und die “Extra First Class”-Urkunden mit dem Vermerk “unbegrenzte<br />

Sprechfunk-Privilegien” für dieses Band versehen. 1932: <strong>Die</strong> “Extra<br />

First Class” hieß ab jetzt Klasse A, die “Amateur-Klasse” hieß Klasse B und<br />

die zeitlich befristete Klasse wurde zur neuen Klasse C-Lizenz. Für alle Klassen<br />

war ein Telegrafie-Tempo von 10 WpM gefor<strong>der</strong>t.<br />

<strong>Die</strong> Zulassungs-Urkunden für den Funker und seine Funkstation waren gemeinsam<br />

auf einer kleinen Karte im Brieftaschen-Format untergebracht. <strong>Die</strong>se<br />

1929 eingeführte Karte erhielten alle Funkamateure, sofern sie über eine mindestens<br />

einjährige Funk-Erfahrung verfügten und sich einer zusätzlichen Sprechfunk-Prüfung<br />

unterzogen hatten. Ihnen war damit nun auch <strong>der</strong> Sprechfunk-<br />

Verkehr im 75-Meter-Band erlaubt.<br />

<strong>Die</strong> Jahre ab 1933<br />

Nachdem 1933 die Bundes-Funk-Kommission (Fe<strong>der</strong>al Radio Commission, FRC)<br />

gebildet worden war, wurden sämtliche Belange des Amateurfunks neu geregelt:<br />

die bis dahin separaten Lizenzen für den Funker und seine Funkstation<br />

wurden zu einer einzelnen Genehmigungskarte zusammengefaßt (wie<strong>der</strong>um im<br />

Brieftaschen-Format), die jeweils drei Jahre gültig war. “Extra First Class”-<br />

Lizenzen wurden nicht mehr ausgegeben. Für die Klassen A, B und C war<br />

eine einheitliche Morse-Geschwindigkeit von 10 WpM verlangt. Für die (fortgeschrittene)<br />

Klasse A war mindestens ein Jahr Funkerfahrung Voraussetzung,<br />

weiterhin das Ablegen eines schriftlichen Examens über Theorie und gesetzliche<br />

Vorschriften von Telegrafie- und Sprechfunk. <strong>Die</strong> Genehmigung umfaßte<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch die Telefonie auf 20 und 75 Meter. Eine Verlängerung <strong>der</strong><br />

Gültigkeit mußte jeweils beantragt werden. Der (allgemeinen) Klasse B blieben<br />

die Exklusiv-Rechte <strong>der</strong> A-Klasse für den Sprechfunk verwehrt. <strong>Die</strong> Prüfung<br />

enthielt entsprechend weniger Fragen zur Telefonie und mußte außerdem nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> drei Jahre erneut abgelegt werden. <strong>Die</strong> Klasse C-Genehmigung war<br />

ebenfalls zeitlich begrenzt gültig und für diejenigen Funkamateure gedacht, die<br />

mehr als 125 Meilen von einer Prüfungsstelle <strong>der</strong> FRC entfernt wohnten. <strong>Die</strong>se<br />

Prüfungsstellen wurden in <strong>der</strong> Regel von einem Klasse A o<strong>der</strong> B-Amateur<br />

geführt. Der einzige Unterschied zwischen den Klassen B und C war, daß die<br />

Examensbögen <strong>der</strong> C-Klasse per Post eingeschickt werden konnten. 1936 wurde<br />

für alle Klassen das gefor<strong>der</strong>te Morse-Tempo von 10 auf 13 WpM erhöht.<br />

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