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Bericht der Bundesregierung zum Stand der Aufarbeitung der SED- Diktatur

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Rehabilitierung und Entschädigung <strong>der</strong> Opfer<br />

Während <strong>der</strong> Friedlichen Revolution in <strong>der</strong> DDR und des anschließenden<br />

Wie<strong>der</strong>vereinigungsprozesses wurde die Notwendigkeit offenbar, Unrechtsakte <strong>der</strong><br />

<strong>SED</strong>-<strong>Diktatur</strong> aufzuheben und den Opfern Hilfe und Versorgung zukommen zu<br />

lassen. Die Aufhebung von Gerichtsurteilen war in <strong>der</strong> DDR jedoch nur auf dem<br />

Wege <strong>der</strong> Kassation durch das Oberste Gericht <strong>der</strong> DDR möglich. Dies än<strong>der</strong>te sich,<br />

als die Volkskammer am 6. September 1990 ein Rehabilitierungsgesetz<br />

verabschiedete, das die strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und berufliche<br />

Rehabilitierung regelte. Eine praktische Bedeutung erlangte das Gesetz vor dem<br />

Beitritt <strong>der</strong> DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 allerdings nicht mehr. Das<br />

Thema fand aber Eingang in den Einigungsvertrag, dessen Artikel 17 vorsah, dass<br />

alle Personen rehabilitiert werden konnten, die Opfer einer politisch motivierten<br />

Strafverfolgungsmaßnahme o<strong>der</strong> sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen<br />

gerichtlichen Entscheidung geworden waren.<br />

Den ersten Schritt zur Umsetzung dieses Artikels des Einigungsvertrags stellte das<br />

am 4. November 1992 in Kraft getretene Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz<br />

(StrRehaG) als Teil des Ersten <strong>SED</strong>-Unrechtsbereinigungsgesetzes dar. Es<br />

ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen deutscher Gerichte in<br />

<strong>der</strong> DDR und zuvor in <strong>der</strong> SBZ über Freiheitsentziehung und damit die<br />

Rehabilitierung <strong>der</strong> Betroffenen durch Gerichtsbeschluss.<br />

Am 1. Juli 1994 traten dann das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz<br />

(VwRehaG) und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) als Zweites <strong>SED</strong>-<br />

Unrechtsbereinigungsgesetz in Kraft. Das Verwaltungsrechtliche<br />

Rehabilitierungsgesetz ermöglicht die Aufhebung elementar rechtsstaatswidriger<br />

Verwaltungsakte <strong>der</strong> DDR-Organe o<strong>der</strong> die Feststellung <strong>der</strong> Rechtsstaatswidrigkeit<br />

dieser Maßnahmen. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz knüpft an das<br />

Strafrechtliche und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz mit <strong>der</strong><br />

Zielsetzung an, noch heute spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in<br />

den Beruf o<strong>der</strong> die Ausbildung auszugleichen – insbeson<strong>der</strong>e <strong>zum</strong> Ausgleich von<br />

Nachteilen in <strong>der</strong> Rentenversorgung verfolgter Personen.<br />

Am 29. August 2007 wurde die beson<strong>der</strong>e Zuwendung für Haftopfer, die sogenannte<br />

<strong>SED</strong>-Opferrente, gemäß § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes als<br />

Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer <strong>der</strong><br />

politischen Verfolgung in <strong>der</strong> ehemaligen DDR eingeführt. Wirtschaftlich bedürftige<br />

Haftopfer erhalten damit eine regelmäßige monatliche Zuwendung.<br />

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