Bericht der Bundesregierung zum Stand der Aufarbeitung der SED- Diktatur
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Rehabilitierung und Entschädigung <strong>der</strong> Opfer<br />
Während <strong>der</strong> Friedlichen Revolution in <strong>der</strong> DDR und des anschließenden<br />
Wie<strong>der</strong>vereinigungsprozesses wurde die Notwendigkeit offenbar, Unrechtsakte <strong>der</strong><br />
<strong>SED</strong>-<strong>Diktatur</strong> aufzuheben und den Opfern Hilfe und Versorgung zukommen zu<br />
lassen. Die Aufhebung von Gerichtsurteilen war in <strong>der</strong> DDR jedoch nur auf dem<br />
Wege <strong>der</strong> Kassation durch das Oberste Gericht <strong>der</strong> DDR möglich. Dies än<strong>der</strong>te sich,<br />
als die Volkskammer am 6. September 1990 ein Rehabilitierungsgesetz<br />
verabschiedete, das die strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und berufliche<br />
Rehabilitierung regelte. Eine praktische Bedeutung erlangte das Gesetz vor dem<br />
Beitritt <strong>der</strong> DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 allerdings nicht mehr. Das<br />
Thema fand aber Eingang in den Einigungsvertrag, dessen Artikel 17 vorsah, dass<br />
alle Personen rehabilitiert werden konnten, die Opfer einer politisch motivierten<br />
Strafverfolgungsmaßnahme o<strong>der</strong> sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen<br />
gerichtlichen Entscheidung geworden waren.<br />
Den ersten Schritt zur Umsetzung dieses Artikels des Einigungsvertrags stellte das<br />
am 4. November 1992 in Kraft getretene Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz<br />
(StrRehaG) als Teil des Ersten <strong>SED</strong>-Unrechtsbereinigungsgesetzes dar. Es<br />
ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen deutscher Gerichte in<br />
<strong>der</strong> DDR und zuvor in <strong>der</strong> SBZ über Freiheitsentziehung und damit die<br />
Rehabilitierung <strong>der</strong> Betroffenen durch Gerichtsbeschluss.<br />
Am 1. Juli 1994 traten dann das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz<br />
(VwRehaG) und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) als Zweites <strong>SED</strong>-<br />
Unrechtsbereinigungsgesetz in Kraft. Das Verwaltungsrechtliche<br />
Rehabilitierungsgesetz ermöglicht die Aufhebung elementar rechtsstaatswidriger<br />
Verwaltungsakte <strong>der</strong> DDR-Organe o<strong>der</strong> die Feststellung <strong>der</strong> Rechtsstaatswidrigkeit<br />
dieser Maßnahmen. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz knüpft an das<br />
Strafrechtliche und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz mit <strong>der</strong><br />
Zielsetzung an, noch heute spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in<br />
den Beruf o<strong>der</strong> die Ausbildung auszugleichen – insbeson<strong>der</strong>e <strong>zum</strong> Ausgleich von<br />
Nachteilen in <strong>der</strong> Rentenversorgung verfolgter Personen.<br />
Am 29. August 2007 wurde die beson<strong>der</strong>e Zuwendung für Haftopfer, die sogenannte<br />
<strong>SED</strong>-Opferrente, gemäß § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes als<br />
Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer <strong>der</strong><br />
politischen Verfolgung in <strong>der</strong> ehemaligen DDR eingeführt. Wirtschaftlich bedürftige<br />
Haftopfer erhalten damit eine regelmäßige monatliche Zuwendung.<br />
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