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Bericht der Bundesregierung zum Stand der Aufarbeitung der SED- Diktatur

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Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz<br />

Gegenstand des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni<br />

1994 ist die Aufhebung elementar rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen <strong>der</strong><br />

DDR-Organe o<strong>der</strong> die Feststellung <strong>der</strong> Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte. Bis heute<br />

fortwirkende Folgen werden durch soziale Ausgleichsmaßnahmen gemil<strong>der</strong>t, soweit<br />

die Verwaltungsmaßnahmen zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem<br />

Eingriff in die Vermögenswerte o<strong>der</strong> in den Beruf geführt haben. Die Betroffenen<br />

können dann ggf. Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz<br />

(Beschädigtenversorgung), nach dem Vermögensgesetz (Rückübertragung o<strong>der</strong><br />

Entschädigung) bzw. dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz geltend machen.<br />

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz<br />

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 hat das Ziel, noch heute<br />

spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in den Beruf o<strong>der</strong> die<br />

Ausbildung auszugleichen. Es knüpft an das Strafrechtliche und das<br />

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz an. Kernstück des Beruflichen<br />

Rehabilitierungsgesetzes ist <strong>der</strong> Ausgleich von Nachteilen in <strong>der</strong> Rente. Darüber<br />

hinaus sieht das BerRehaG in § 8 Ausgleichsleistungen für Verfolgte vor, die in ihrer<br />

wirtschaftlichen Lage beson<strong>der</strong>s beeinträchtigt sind.<br />

Die Aus- und Durchführung dieser drei Rehabilitierungsgesetze obliegt den Län<strong>der</strong>n.<br />

Zum Vollzug <strong>der</strong> Gesetze wurden in den neuen Län<strong>der</strong>n Rehabilitierungsbehörden<br />

eingerichtet, die über Anträge auf berufliche und verwaltungsrechtliche<br />

Rehabilitierung entscheiden. Die strafrechtliche Rehabilitierung obliegt den<br />

Gerichten.<br />

Die <strong>Bundesregierung</strong> ist darauf bedacht, das System <strong>der</strong> Rehabilitierung und<br />

Entschädigung von <strong>SED</strong>-Unrecht laufend zu überprüfen und offenbarem<br />

Regelungsbedarf Rechnung zu tragen. So wurde die rehabilitierungsrechtliche<br />

Situation <strong>der</strong> Betroffenen in <strong>der</strong> 14. und 15. Legislaturperiode <strong>zum</strong> Teil erheblich<br />

verbessert; Bund und Län<strong>der</strong> haben die entsprechenden Mittel aufgestockt. Das<br />

Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer <strong>der</strong><br />

politischen Verfolgung in <strong>der</strong> ehemaligen DDR hat in <strong>der</strong> 16. Legislaturperiode die<br />

beson<strong>der</strong>e Zuwendung für Haftopfer eingeführt, die sogenannte <strong>SED</strong>-Opferrente<br />

(siehe oben Seite 30).<br />

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