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Bericht der Bundesregierung zum Stand der Aufarbeitung der SED- Diktatur

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wie<strong>der</strong>holte Personalüberprüfungen, in an<strong>der</strong>en wurden Überprüfungen auf<br />

bestimmte Mitarbeitergruppen beschränkt. Einzelne öffentliche Arbeitgeber<br />

verzichteten ganz auf eine Auseinan<strong>der</strong>setzung mit möglichen MfS-Verstrickungen<br />

ihrer Mitarbeiter. Von Bedeutung ist zudem nicht nur die reine Anzahl <strong>der</strong> überprüften<br />

Personen, son<strong>der</strong>n die Frage, nach welchen inhaltlichen Kriterien und mit welcher<br />

Konsequenz bei nachgewiesener Tätigkeit für das MfS personelle Konsequenzen<br />

gezogen worden sind.<br />

Von öffentlichen Stellen <strong>der</strong> alten Län<strong>der</strong> wurde Personal in <strong>der</strong> Regel nur dann<br />

überprüft, wenn es sich um Beschäftigte handelte, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren<br />

Wohnsitz in <strong>der</strong> ehemaligen DDR hatten. Bundesbürger, die nie in <strong>der</strong> DDR wohnten<br />

und auch nicht nach 1990 in die neuen Län<strong>der</strong> zogen o<strong>der</strong> dort tätig wurden, sind bis<br />

auf wenige Ausnahmen nicht überprüft worden.<br />

Ähnliches gilt für den privaten Sektor, bei dem ohnehin nur Spitzenpositionen<br />

überprüft werden durften. Kritisch bleibt hier festzuhalten, dass durch diese<br />

unterschiedlichen Regelungen erhebliche Schieflagen, z.B. im Bereich <strong>der</strong> Medien,<br />

entstanden: Während Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten überprüft<br />

werden konnten, war dies in den Redaktionen von Printmedien und privaten Sen<strong>der</strong>n<br />

nicht möglich – es sei denn, die Unternehmensleitung legte darauf Wert, dass die<br />

Mitarbeiter Anträge auf Selbstauskunft stellten, was vereinzelt <strong>der</strong> Fall war.<br />

Bis <strong>zum</strong> 28. Dezember 2006 waren neben den Beschäftigten im öffentlichen Dienst<br />

noch im Wesentlichen Rechtsanwälte und Notare sowie leitende Personen in<br />

Wirtschaft, Verbänden und Parteien überprüfbar.<br />

An<strong>der</strong>s als häufig angenommen, gab es im öffentlichen Dienst nie eine<br />

„Regelanfrage“, d.h. eine Verpflichtung <strong>der</strong> Arbeitgeber zur Überprüfung aller<br />

Beschäftigten auf eine eventuelle Zusammenarbeit mit dem MfS. Vielmehr lag und<br />

liegt es beim Arbeitgeber o<strong>der</strong> Dienstherrn zu entscheiden, ob, in welchem Umfang<br />

und in welchem Verfahren Überprüfungen vorgenommen werden. Entgegen weit<br />

verbreiteter Meinung werden solche Überprüfungen auch nicht vom BStU veranlasst<br />

und durchgeführt. Aufgabe <strong>der</strong> Behörde ist es lediglich, auf zulässige Ersuchen hin<br />

mitzuteilen, ob in Bezug auf eine überprüfte Person Hinweise auf eine hauptamtliche<br />

o<strong>der</strong> inoffizielle Tätigkeit für das MfS vorhanden sind. Der BStU bewertet diese<br />

Unterlagen nicht, son<strong>der</strong>n stellt die Informationen den überprüfenden Stellen zur<br />

Verfügung. Diese Stellen haben dann die oft schwierige Entscheidung zu treffen, ob<br />

unter sachgerechter Berücksichtigung <strong>der</strong> Hinweise aus den MfS-Unterlagen im<br />

Einzelfall arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen sind.<br />

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