Bericht der Bundesregierung zum Stand der Aufarbeitung der SED- Diktatur
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wie<strong>der</strong>holte Personalüberprüfungen, in an<strong>der</strong>en wurden Überprüfungen auf<br />
bestimmte Mitarbeitergruppen beschränkt. Einzelne öffentliche Arbeitgeber<br />
verzichteten ganz auf eine Auseinan<strong>der</strong>setzung mit möglichen MfS-Verstrickungen<br />
ihrer Mitarbeiter. Von Bedeutung ist zudem nicht nur die reine Anzahl <strong>der</strong> überprüften<br />
Personen, son<strong>der</strong>n die Frage, nach welchen inhaltlichen Kriterien und mit welcher<br />
Konsequenz bei nachgewiesener Tätigkeit für das MfS personelle Konsequenzen<br />
gezogen worden sind.<br />
Von öffentlichen Stellen <strong>der</strong> alten Län<strong>der</strong> wurde Personal in <strong>der</strong> Regel nur dann<br />
überprüft, wenn es sich um Beschäftigte handelte, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren<br />
Wohnsitz in <strong>der</strong> ehemaligen DDR hatten. Bundesbürger, die nie in <strong>der</strong> DDR wohnten<br />
und auch nicht nach 1990 in die neuen Län<strong>der</strong> zogen o<strong>der</strong> dort tätig wurden, sind bis<br />
auf wenige Ausnahmen nicht überprüft worden.<br />
Ähnliches gilt für den privaten Sektor, bei dem ohnehin nur Spitzenpositionen<br />
überprüft werden durften. Kritisch bleibt hier festzuhalten, dass durch diese<br />
unterschiedlichen Regelungen erhebliche Schieflagen, z.B. im Bereich <strong>der</strong> Medien,<br />
entstanden: Während Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten überprüft<br />
werden konnten, war dies in den Redaktionen von Printmedien und privaten Sen<strong>der</strong>n<br />
nicht möglich – es sei denn, die Unternehmensleitung legte darauf Wert, dass die<br />
Mitarbeiter Anträge auf Selbstauskunft stellten, was vereinzelt <strong>der</strong> Fall war.<br />
Bis <strong>zum</strong> 28. Dezember 2006 waren neben den Beschäftigten im öffentlichen Dienst<br />
noch im Wesentlichen Rechtsanwälte und Notare sowie leitende Personen in<br />
Wirtschaft, Verbänden und Parteien überprüfbar.<br />
An<strong>der</strong>s als häufig angenommen, gab es im öffentlichen Dienst nie eine<br />
„Regelanfrage“, d.h. eine Verpflichtung <strong>der</strong> Arbeitgeber zur Überprüfung aller<br />
Beschäftigten auf eine eventuelle Zusammenarbeit mit dem MfS. Vielmehr lag und<br />
liegt es beim Arbeitgeber o<strong>der</strong> Dienstherrn zu entscheiden, ob, in welchem Umfang<br />
und in welchem Verfahren Überprüfungen vorgenommen werden. Entgegen weit<br />
verbreiteter Meinung werden solche Überprüfungen auch nicht vom BStU veranlasst<br />
und durchgeführt. Aufgabe <strong>der</strong> Behörde ist es lediglich, auf zulässige Ersuchen hin<br />
mitzuteilen, ob in Bezug auf eine überprüfte Person Hinweise auf eine hauptamtliche<br />
o<strong>der</strong> inoffizielle Tätigkeit für das MfS vorhanden sind. Der BStU bewertet diese<br />
Unterlagen nicht, son<strong>der</strong>n stellt die Informationen den überprüfenden Stellen zur<br />
Verfügung. Diese Stellen haben dann die oft schwierige Entscheidung zu treffen, ob<br />
unter sachgerechter Berücksichtigung <strong>der</strong> Hinweise aus den MfS-Unterlagen im<br />
Einzelfall arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen sind.<br />
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