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Handbuch - Buhl Replication Service GmbH

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Kaufmännisches Wissen kompakt<br />

274<br />

Im Rechnungsfuß sind dann noch<br />

ergänzende Angaben zu finden wie:<br />

� Bankverbindung(en)<br />

� Rechtliche Hinweise, wie: Handelsregisternummer, Steuernummer, eingetragene<br />

Geschäftsführer usw.<br />

Das Steuerrecht legt übrigens genau fest, was eine Rechnung ist (§ 14 Abs. 1<br />

UStG): In diesem Sinne ist eine Rechnung eine Urkunde, mit der ein Unternehmer,<br />

oder in seinem Auftrag ein Dritter, über die Lieferung oder sonstige Leistung<br />

gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde<br />

im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Im Klartext: Jede Rechnung, Quittung, Abrechnung,<br />

Gutschrift, Frachtbrief usw. kann im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />

eine Rechnung sein.<br />

Ein Unterschied besteht noch zwischen Rechnungen an Unternehmer und an<br />

Nichtunternehmer. Für Letztere – also Privatpersonen – gibt es keine Formvorschrift.<br />

Jeder Kassenbon, jede „handgeschriebene“ Zahlungsaufstellung kann als<br />

Rechnung fungieren. So gesehen reicht also auch handgeschriebener Schmierzettel<br />

eines Handwerkers aus. Soll allerdings diese Rechnung bei der Steuererklärung<br />

genutzt werden, weil die Wohnung vermietet wird und Mieteinnahmen erzielt<br />

werden, so muss eine vollständige Rechnung verlangt werden. Das darf kein<br />

Handwerksbetrieb verweigern, ganz abgesehen davon, dass der Handwerker diese<br />

Schmierzettel natürlich mit allen nötigen Details bei sich verbuchen und in die<br />

Steuerberechnungen mit einbeziehen muss. Es besteht ein Rechtsanspruch auf die<br />

Ausstellung einer Rechnung mit allen wesentlichen Details (etwa dem Ausweisen<br />

der Steuer), die bei den Zivilgerichten eingeklagt werden kann.<br />

Die Rechnung kann auch als Telefax, Teletext, Telex, Datenträgeraustausch (etwa<br />

per Diskette) oder Datenfernübertragung rechtswirksam ausgetauscht werden.<br />

Voraussetzung ist allerdings immer, dass der Empfänger über die nötige Empfangseinrichtung<br />

verfügt. Das Fax an den Nachbarn oder an eine öffentliche Einrichtung<br />

(etwa bei der Post) muss nicht akzeptiert werden.<br />

Für Rechnungen an Unternehmer schreibt das<br />

Umsatzsteuergesetz folgende Angaben vor:<br />

� Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers<br />

� Namen und Anschrift des leistenden Empfängers<br />

� Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder<br />

die Art und der Umfang der sonstigen Leistung

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